Findok · Erlässe & Informationen
SZK-010202/0249-GVB/2009
Ergebnisse Bewertung Bundessteuertagung 2007
geltende FassungInfo FB GVBSZK-010202/0249-GVB/2009vom 23.04.2009
Wortlaut laut Findok
1. Bewertung
1.1. §§ 2, 21, 51 Abs. 3 BewG 1955 -
Gebäude auf fremdem Grund und Boden bei Ehegatten
Sachverhalt:
Auf einem Grundstück befinden sich 2
Einfamilienhäuser. Nach verschiedenen Rechtsvorgängen liegt nun zum 1.
Jänner 2006 folgender Sachverhalt vor:
EWAZ
1Das alte Einfamilienhaus und der gesamte Grund und Boden gehören zu
5/8 der Ehegattin und zu 3/8 dem Ehegatten.
EWAZ
2Das neue, bisher als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertete
Einfamilienhaus gehört den Ehegatten je zur Hälfte.
Frage:
Wie viele wirtschaftliche Einheiten liegen zum 1.
Jänner 2006 vor? Ist § 2 iVm § 24 BewG 1955 (Ehegatteneigentum)
anwendbar?
Lösung:
1. Fall A -
Anerkennung des neuen Einfamilienhauses als Gebäude auf fremdem Grund und
Boden (Superädifikat): Sofern keine berechtigten Zweifel am
Vorliegen eines Superädifikates bestehen, sind die wirtschaftlichen
Einheiten beizubehalten. Eine Zusammenlegung der wirtschaftlichen Einheiten nach
§ 2 iVm § 24 BewG 1955 ist nicht vorzunehmen, weil das neue
Einfamilienhaus als Gebäude auf fremdem Grund und Boden getrennt
verkehrsfähig ist und nach der Verkehrsanschauung als eigene
wirtschaftliche Einheit mit abweichenden Eigentumsquoten beurteilt werden
kann.
2. Fall B -
Nichtanerkennung des Superädifikates: Nach der
Verkehrsanschauung
liegen
zwei wirtschaftliche Einheiten vor (= räumliche Abgrenzung ist
möglich): Zwei wirtschaftliche Einheiten.Jedes Einfamilienhaus bildet
mit dem dazugehörigen Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit.
liegt
insgesamt nur eine wirtschaftliche Einheit vor (= räumliche Abgrenzung ist
nicht möglich; zB durch Zu-, Umbauten und Nutzungsänderungen
begründbar):Beide Gebäude bilden mit dem Grund und Boden eine
wirtschaftliche Einheit.
1.2. §§ 2, 30 BewG 1955 - Landwirtschaftlicher
Betrieb, wirtschaftliche Einheit bei Verpachtung
Sachverhalt:
Eine wirtschaftliche Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (landwirtschaftlicher Betrieb) besteht aus
6,67 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 5,19 ha Wald. Von der
landwirtschaftlich genutzten Fläche werden 6,50 ha auf Dauer verpachtet.
Die restliche Fläche von 0,17 ha ist Baufläche mit Gebäuden;
diese und der Wald werden weiterhin vom Grundeigentümer genutzt.
Frage:
1. Sind die Waldflächen (§ 46 BewG 1955)
als eigene wirtschaftliche Einheit als forstwirtschaftlicher Betrieb und die
restliche Fläche, Baufläche mit dem Wohngebäude als
Grundvermögen zu bewerten (§ 46 Abs. 5 BewG 1955, letzter
Satz)?
2. Wie wirkt sich die Verpachtung auf die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (Zu-/Abschläge für
Stückländereien gemäß
§ 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955)
aus?
3. Welche Kriterien sind zur Abgrenzung
landwirtschaftlicher Gebäude zu Gebäuden im Grundvermögen
heranzuziehen (zB Holzhütte, Holzlager, Garagen, leerer Stall)?
Lösung:
1. Forstwirtschaftliche
und (verpachtete) landwirtschaftliche Fläche sind weiterhin als eine
wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Die Pachtflächen sind
grundsätzlich in der wirtschaftlichen Einheit des Eigentümers zu
belassen. Im konkreten Fall kommt es daher zu keiner Änderung innerhalb des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von landwirtschaftlichen auf
forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Die Verpachtung
eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirkt idR keine Änderung der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß
§ 32 Abs. 3 Z 2 BewG
1955; daher bleiben die Abschläge bzw. Zuschläge für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen unverändert, sofern nicht eine
Aktualisierung auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse
oder eine Fehlerberichtigung erforderlich ist. Änderungen der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können insbesondere bei Verkauf oder
Zukauf von größeren landwirtschaftlichen Flächen und nach
Kommassierungen eintreten.
3. Hinsichtlich der
zurückbehaltenen Baufläche mit Gebäuden wäre zu prüfen,
inwieweit die Wirtschaftsgebäude weiterhin land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden (zB durch den Pächter oder zur Bewirtschaftung der
Waldflächen). Ist dies der Fall, verbleiben die Wirtschaftsgebäude im
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dienen die
Wirtschaftsgebäude privaten oder gewerblichen Zwecken oder ist § 52
Abs. 2 BewG 1955 anzuwenden, sind diese Gebäude(teile) mit den
dazugehörigen Grundflächen im Grundvermögen zu erfassen. Eine
Änderung liegt jedoch hinsichtlich des Wohngebäudes vor. Es ist
nämlich nicht mehr mit dem übersteigenden Wohnungswert (§ 33 BewG
1955) sondern mit der zugehörigen Grundfläche als Grundvermögen
in einem eigenen Einheitswertakt entsprechend der zutreffenden
Grundstückshauptgruppe (§°54 BewG 1955) zu bewerten.
1.3. §§ 2, 30 BewG 1955 - Landwirtschaftlicher
Betrieb, wirtschaftliche Einheit bei teilweiser Verpachtung
Ein Landwirt verpachtet einen Teil seiner
landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die verbleibende landwirtschaftliche
Fläche von 1,8 ha und 8 ha Wald werden vom Grundeigentümer weiter
selbst bewirtschaftet. Von der landwirtschaftlichen Fläche sind 1.000
m² Baufläche und 6.000 m² Hausplatz mit Garten.
Frage:
1. Wie viele wirtschaftliche Einheiten liegen nach
der Verpachtung vor? Wie sind sie zu bewerten? Kommt § 33
BewG 1955 weiterhin zur Anwendung?
2. Wie wirkt sich die Verpachtung auf die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955) aus?
Lösung:
1. Forstwirtschaftliche
und (verpachtete) landwirtschaftliche Fläche sind weiterhin als eine
wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Die Pachtflächen sind
grundsätzlich in der wirtschaftlichen Einheit des Eigentümers zu
belassen. Im konkreten Fall kommt es daher zu keiner Änderung der Unterart
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von landwirtschaftlichen auf
forstwirtschaftlichen
Betrieb.
Hinsichtlich der
zurückbehaltenen Baufläche mit Gebäuden und Hausplatz wäre
zu prüfen, inwieweit die Wirtschaftgebäude und die Hofflächen
weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (zB durch den
Pächter oder zur Bewirtschaftung der zurückbehaltenen
landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldflächen). Ist dies der Fall,
verbleiben die Wirtschaftsgebäude und die Hofflächen im land- und
frostwirtschaftlichen Vermögen. Dienen die Wirtschaftsgebäude privaten
oder gewerblichen Zwecken oder ist § 52 Abs. 2 BewG 1955 anzuwenden, sind
diese Gebäude(teile) mit dem dazugehörigen Grund und Boden im
Grundvermögen zu
erfassen.
Die Wohnung des
Betriebsinhabers ist weiterhin als "Sonstiges bebautes Grundstück" zu
bewerten, solange die zurückbehaltene landwirtschaftliche Nutzfläche
vom Betriebsinhaber selbst bewirtschaftet
wird.
Bei der Bewertung des
Wohngebäudes des Betriebsinhabers als "Sonstiges bebautes Grundstück"
tritt keine Änderung ein, sofern die weitere Nutzung den Bestimmungen des
§ 33 BewG 1955 entspricht und die zurückbehaltene landwirtschaftliche
Nutzfläche vom Betriebsinhaber selbst bewirtschaftet wird.
2. Die Verpachtung
eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirkt idR keine Änderung der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß
§ 32 Abs. 3 Z 2 BewG
1955; daher bleiben die Abschläge bzw. Zuschläge für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen unverändert, sofern nicht eine
Aktualisierung (zB auf Grund einer Kommassierung) oder eine Fehlerberichtigung
erforderlich ist.
1.4. §§ 30, 33 BewG 1955 - Wohnungswert
Sachverhalt:
Ein Landwirt errichtet eine eigene Wohnung für
ausländische landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die
regelmäßig, aber saisonal bedingt, im Betrieb mitarbeiten. Da der
Landwirt auch eine Buschenschank betreibt (kein Gewerbebetrieb!), werden in
dieser Wohnung, wenn sie gerade frei ist, Buschenschankgäste untergebracht.
Fallweise kommt es auch zu einer Vermietung als Ferienwohnung.
Frage:
Ist diese "landwirtschaftliche Arbeiterwohnung"
gemäß
§ 30 iVm § 33 BewG 1955 dem Wohnungswert
hinzuzurechnen oder wäre eine gesonderte Bewertung als Grundvermögen
(Geschäftsgrundstück) vorzunehmen?
Lösung:
Wenn eine Überlassung
an die im Betrieb beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeiter als
Dienstwohnung stattfindet, und die Unterbringung von Ferien- und
Buschenschankgästen nur ausnahmsweise und für kurze Zeit erfolgt,
verbleiben diese Arbeiterwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen. Sie ist im Vergleichswert miterfasst. Anderenfalls ist eine
derartige Wohnung als Grundvermögen zu bewerten, da gemäß
§
30 Abs. 2 Z 3 BewG 1955 Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu
Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen, nicht
als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. Weinbaubetriebes gelten. Der
anteilige Grund und Boden ist ebenfalls aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen auszuscheiden und bei der wirtschaftlichen Einheit des
Grundvermögens zu erfassen. Die Einordnung in die
Grundstückshauptgruppe erfolgt gemäß
§ 54 BewG
1955.
Es bestehen jedoch keine
Bedenken, aus verwaltungsökonomischen Gründen eine derartige Wohnung,
die zeitweise als Wohnung für betriebseigene landwirtschaftliche Arbeiter
dient und gelegentlich an Urlaubsgäste oder Buschenschankgäste
vermietet wird, im übersteigenden Wohnungswert als "sonstiges bebautes
Grundstück" mitzuerfassen, sofern sie im landwirtschaftlichen
Wohngebäude liegt.
1.5. § 30 BewG 1955 - Kompostierung im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes
Frage:
Wie ist die Kompostierung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bewertungsrechtlich zu behandeln?
Lösung:
Allgemeines
Die Verwertung von in der eigenen Landwirtschaft
angefallenen organischen Abfällen, zB die Verwendung als Dünger oder
als direkter Nährboden für Topfpflanzen im eigenen Betrieb, der
Verkauf von Kompost an Dritte, ist Teil des Hauptbetriebes (vgl. EStR 2000 Rz 4220).
Werden hingegen zusätzlich organische Abfälle von
Dritten übernommen, liegt ein Nebenbetrieb vor. Ein eigenständiger
Gewerbebetrieb entsteht, wenn überwiegend fremde Abfälle zugekauft
werden und daraus Kompost erzeugt wird, der nicht mehr überwiegend im
eigenen Betrieb verwendet wird. Aus welchem Grund eine Verwendung im eigenen
Betrieb unterbleibt (zB rechtliche Beschränkung, mangelnde
Düngungseignung oder Überproduktion), ist unerheblich.
Es können folgende Fälle unterschieden
werden:
Fall 1:
Eigene organische Abfälle werden im eigenen Betrieb
kompostiert und verwertet:
Lösung: Die
Kompostierung (Komposthaufen) ist Teil des Hauptbetriebes und hat keine
Auswirkung auf die Bewertung.
Fall 2:
Überwiegend eigene organische Abfälle werden
kompostiert und überwiegend im eigenen Betrieb verwertet:
Lösung: wie
Fall 1
Fall 3:
Überwiegend eigene organische Abfälle werden
überwiegend nicht im eigenen Betrieb verwertet:
Lösung: Teil
des Hauptbetriebes (Düngerverkauf); Mehrertrag kann zu einem Zuschlag
gemäß
§ 40 BewG 1955 führen.
Fall 4:
Überwiegend fremde organische Abfälle werden
überwiegend im eigenen Betrieb verwertet:
Lösung: Es
handelt sich um einen Nebenbetrieb, jedoch keinen Be- und Verarbeitungsbetrieb,
daher ist ein Zuschlag gemäß
§ 40 BewG 1955 zu berechnen.
Fall 5:
Überwiegend fremde organische Abfälle werden
nicht überwiegend im eigenen Betrieb verwertet (doppeltes
Überwiegen).
Lösung:
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, Grundflächen und
Gebäude oder Gebäudeteile, die diesem Gewerbebetrieb dienen, sind als
Betriebsgrundstück wie Grundvermögen zu bewerten.
1.6. § 30, 52, 60 BewG 1955 - Touristische Nutzung
von Almflächen
Eine Familienbesitzgemeinschaft ist Eigentümerin
einer als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten
Grundfläche von 16,63 ha. Dabei handelt es sich zum größten Teil
um Alpflächen, geringe Teile sind Forstflächen. Es ist der Rest eines
ehemals über 100 ha großen Almgebietes, das durch Verkäufe auf
die Größe von 16,63 ha verringert wurde.
Die Besitzgemeinschaft betreibt keinen landwirtschaftlichen
Betrieb; es gibt zu den Almflächen weder eine Hofstelle (Bauernhaus) noch
Viehbestand oder land- und forstwirtschaftliche Gerätschaften. Eine
alpwirtschaftliche Nutzung durch die Besitzgemeinschaft selbst liegt somit nicht
vor.
Teilflächen des Almgebietes im Ausmaß von ca. 2
ha dienen nur mehr als Ausflugsgebiet des ca. 10 km entfernten Hotelbetriebes
der Besitzgemeinschaft, die restlichen Flächen werden von Nachbarlandwirten
durch Beweidung mittels "Fremdvieh" genutzt. Eine jagdliche Nutzung durch die
Besitzgemeinschaft liegt nicht vor (Gemeindejagdgebiet).
2005
Durch Einbringungsvertrag vom 2. August 2005 wurden von den
16,63 ha Alp- und Forstflächen 10,96 ha in eine GmbH eingebracht (nach Art.
III Umgründungssteuergesetz); in dieser GmbH sind die Personen der
Besitzgemeinschaft ua. als Gesellschafter beteiligt. Bei den eingebrachten
Grundstücksflächen von 10,96 ha handelt es sich laut Grundbuch zum
Großteil um Alpflächen (Benützungsart: Alpen), - kleine
Teilflächen (ca. 6000
m2) weisen die
Benützungsart Wald auf.
Die Restflächen von 5,67 ha verbleiben im Eigentum der
Besitzgemeinschaft.
Laut Gesellschaftsvertrag der GmbH besteht die
Tätigkeit der GmbH im Führen von gastronomischen Betrieben (Hotels),
Handel mit Waren aller Art (Souvenirhandel) und dem Erwerb, der Verwaltung und
Veräußerung von Liegenschaften (Liegenschaftsverwaltung). Der Betrieb
einer Land- u. Forstwirtschaft ist im Gesellschaftsvertrag nicht als
Tätigkeitsbereich der GmbH erfasst.
Teile des Almgebietes im Ausmaß von ca. 2 ha und das
Almgebäude samt großer Terrasse und Nebengebäuden dienen dem
Hotelbetrieb als "Ausflugsalm".
Wie oben dargestellt, wird ein Teil des Almgebietes im
Ausmaß von ca. 8 ha alpwirtschaftlich genutzt, indem es von "Fremdvieh"
beweidet wird (etwa in Art von Weiderechten). Die jagdliche Nutzung des
eingebrachten Almgebietes erfolgt durch eine Gemeindejagd.
Frage:
Wie ist der Grundbesitz- touristisch genutzte Flächen
und Gebäude (2 ha) bzw. alpwirtschaftlich genutzte Flächen (8 ha) -
der GmbH zu bewerten? Welcher Vermögensart ist er zuzuordnen?
Lösung:
Gemäß
§ 30
Abs. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile
einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen
Hauptzweck dienen. Alpen (Almen) sind gemäß
§ 39 Abs. 2 Z 1 lit.
a iVm § 38 Abs. 2 BewG 1955 gesondert zu bewerten.
Gemäß
§ 52
Abs. 1 BewG 1955 gehört Grundbesitz nicht zum Grundvermögen, der zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Diese Bestimmungen
zielen somit nicht auf den Eigentümer eines derartigen Grundbesitzes ab,
sondern auf die tatsächliche Nutzung. Auch ein Nichtlandwirt bzw. eine
juristische Person (zB AG, GmbH) kann Eigentümer von land- und
forstwirtschaftlichem Grundbesitz sein, ohne diesen selbst zu
bewirtschaften.
Die
touristisch genutzten Teilflächen (ca. 2 ha) und Gebäude sind als
Grundvermögen zu bewerten.
Die
alpwirtschaftlich genutzte Fläche (ca. 8 ha) der GmbH ist
grundsätzlich als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, da sie
gegendüblich bewirtschaftet wird (Beweidung mit Vieh). Zu prüfen
wäre jedoch, ob Teilflächen gemäß
§ 52 Abs. 1 oder 2
BewG 1955 als Grundvermögen zu bewerten wären.
1.7 § 46 BewG 1955 - Forstwirtschaftliches
Vermögen, pauschalierte Hektarsätze
Waldgrundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes
(Kleinstwald) in den Katastralgemeinden A-Dorf (Bezirk A) und B-Dorf
(angrenzender Bezirk B) liegen unmittelbar nebeneinander und weisen die gleichen
Eigentumsverhältnisse auf. Es handelt sich dabei um eine wirtschaftliche
Einheit. Die forstwirtschaftlichen Kleinstwald-Hektarsätze sind allerdings
differierend, was dem Grundeigentümer schwer erklärbar ist.
Beispiel:
KG A-Dorf: 221,6521 Euro Hektarsatz
KG B-Dorf: 79,2134 Euro Hektarsatz
Frage:
Können Kleinstwald-Hektarsätze für
Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft angepasst werden?
Lösung:
Nein, die Kleinstwald-Hektarsätze sind pauschale
Hektarsätze, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988
kundgemacht worden sind. Gemäß
§ 46 Abs. 3 iVm § 20b
BewG 1955 ist diese Kundmachung rechtsverbindlich und hat
Verordnungscharakter. Diese Kundmachung ist nach Ortsgemeinden und
Gerichtsbezirken gegliedert und richtet sich nach den durchschnittlichen
forstwirtschaftlichen Ertragsbedingungen in diesen Ortsgemeinden und
Gerichtsbezirken. Derartige Bruchlinien sind bei einer Pauschalierung
unvermeidbar.
1.8. § 49 BewG 1955 - Überwinterung von
Kübelpflanzen
Sachverhalt:
Im Zuge einer Betriebsbesichtigung eines gärtnerischen
Betriebes wurde festgestellt, dass die Gewächshäuser nur noch
ausschließlich zur Überwinterung und Pflege von fremden
Kübelpflanzen verwendet werden. Eine weitere gärtnerische
Tätigkeit wird nicht ausgeübt.
Frage:
Ist die ausschließliche Überwinterung von
Kübelpflanzen in Gewächshäusern (mit Pflegemaßnahmen wie
Gießen, Düngen, Schädlingsbekämpfung) als gärtnerische
Tätigkeit zu beurteilen, und sind die Gewächshäuser als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten?
Lösung:
Die Überwinterung und Pflege von Kübelpflanzen
ist eine Dienstleistung und gewerbliche Tätigkeit. Es liegt keine
Urproduktion vor. Die Gewächshäuser samt zugehörigem Grund und
Boden sind als Betriebsgrundstück wie Grundvermögen zu
bewerten.
1.9. § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 - Bewertung
einer Garage im Eigentum einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft, die an
die Freiwillige Feuerwehr vermietet ist
Sachverhalt:
Eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft errichtet eine
Garage, die an eine Freiwillige Feuerwehr vermietet wird.
Frage:
Kommt bei der Bewertung der Abschlag gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 in der Höhe von 60% zum Ansatz?
Lösung:
Nein, die Vermietung einer Garage ist keine Tätigkeit
der Wohnungsgemeinnützigkeit und unterliegt daher keiner
Mietzinsbeschränkung. Deshalb steht kein Abschlag gemäß
§
53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 zu.
1.10. §§ 53, 53a BewG 1955 - Bewertung von
Büro- und Lagercontainern
Sachverhalt:
Die Gemeinde X hat die Aufstellung von Büro- und
Lagercontainern genehmigt. Laut Einreichplan stehen diese Container auf einem
Streifenfundament; die Fertigstellungsanzeige wird dem Finanzamt vorgelegt. Im
Erdgeschoß befinden sich 9 Lagercontainer und 1 Container mit
Sanitärräumen (25 m mal 6 m), im Obergeschoß 5
Bürocontainer mit ebenfalls 25 m mal 6 m.
Frage:
1. Handelt es sich hierbei um ein Gebäude im
Sinne des Bewertungsgesetzes?
2. Wie sind diese Container zu bewerten?
Lösung:
Ein Gebäude liegt
dann vor, wenn ein Bauwerk von einiger Beständigkeit und mit dem Boden fest
verbunden ist.
Der Begriff "Gebäude"
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0156). Als
Gebäude gilt danach jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung
Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von
Menschen gestattet (auch wenn es zur dauerhaften Wohnnutzung nicht geeignet oder
bestimmt ist), mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist (vgl. VwGH 21.12.1956, 1391/54).
Das Bauwerk ist mit dem
Boden fest verbunden, wenn es in diesem derart verankert ist, dass die
Verbindung nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann.
Lässt sich die Verbindung des Bauwerkes zum Boden (ohne Zerstörung)
lösen, darf der Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden sein (vgl. VwGH 21.09.2006, 2006/15/0156 betreffend ein
Gewächshaus). Gegenstände, die von ihrer Zweckbestimmung zum Einsatz
an verschiedenen Orten bestimmt sind (zB Ausstellungspavillons) fallen auch dann
nicht unter den Begriff "Gebäude", wenn sie auf einem festen Fundament
aufgestellt sind.
Gerade bei Containern ist
zu prüfen, ob sie in der Absicht errichtet wurden, dass sie für
längere Zeit an diesem Ort verbleiben (Belassungsabsicht). Die
Belassungsabsicht ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Anders ist dies bei
Baucontainern, deren Verbleib auf dem Grundstück nur für die Dauer der
Bautätigkeit beabsichtigt ist.
Als Einstufung wird
empfohlen: Bauklasse 17 iVm Bauklasse 2.3 (Stahlbeton- oder
Stahlfachwerkgebäude mit Plattenverkleidungen), je nach Ausstattung auch
2.5.
1.11. §§ 53 ff BewG 1955, GrStG - Bewertung
einer Biogasanlage
Sachverhalt:
Eine Bioenergie-Genossenschaft errichtet eine Biogasanlage
auf Eigengrund.
Die Biogasanlage besteht aus einem Fahrsilo, 4
Güllebehälter mit einem Fassungsvermögen von je 2 mal 3.400
m³ und je 2 Behälter mit einem Fassungsvermögen von je 2.490
m³ sowie einem Technikcontainer und einer Zerkleinerungsanlage.
Frage:
1. Wie sind Grund und Boden sowie die Gebäude
zu bewerten? Handelt es sich dabei um ein sonstig bebautes
Grundstück?
2. Wie sind die Behälter
(Fassungsvermögen: insgesamt 11.780 m³) zu bewerten?
3. Welche Bauklasse/Einstufung ist
anzuwenden?
4. Ist dieser Grundbesitz (Biogasanlage), der von
einer Genossenschaft betrieben wird, grundsteuerbefreit?
Lösung:
Im konkreten Fall ergibt
sich nach den vorliegenden Plänen folgende Würdigung:
1. Grund und Boden
sind als Grundvermögen, in der Grundstückshauptgruppe
Geschäftsgrundstück (gewerblich- industrielle Nutzung) zu
bewerten.
2. Bei den
Behältern handelt es sich in diesem konkreten Fall um
Betriebsvorrichtungen.
3. Sind
Gebäude (zB Einhausungen, Technikcontainer) vorhanden, wären diese
nach der Bauklasse 17 iVm Bauklasse 2 (Fabriksgebäude
Werkstättengebäude, Lagergebäude und Kühlhäuser, die
Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind) zu
bewerten.
4. Der Grundbesitz
dient einem gewerblichen Zweck. Eine Grundsteuerbefreiung ist daher
ausgeschlossen.
1.12. §§ 53 ff BewG 1955, GrStG - Bewertung
einer Kläranlage
Sachverhalt:
Privatpersonen gründen eine Wassergenossenschaft in
einer Katastralgemeinde und errichten eine Kläranlage. Die
Wassergenossenschaft untersteht nicht der Gemeinde. Die Kläranlage besteht
aus 3 Behältern mit einem Durchmesser von ca. 2,0 m sowie einer Tiefe von
je 4,0 m. Ein "Gartenhaus" von 1,5 m x 2,0 m wurde als Gerätelagerraum
zusätzlich noch aufgestellt.
Frage:
1. Wie ist der Grund und Boden zu bewerten?
2. Ist die Kläranlage eine
Betriebsvorrichtung?
3. Ist dieser Grundbesitz grundsteuerbefreit?
Lösung:
1. Ist das
Grundstück im Grünland gelegen, kommt der Grünlandpreis zum
Ansatz.
2. Die
Klärbecken sind Betriebsvorrichtungen; die Überdachung durch ein
Blechhaus sowie ein Gerätehaus sind Gebäude iSd BewG
1955.
3. Für eine
Grundsteuerbefreiung kommt der Tatbestand des § 2 Z 9 lit. d GrStG in
Betracht. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem die im Interesse der Ordnung
und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen
Einrichtungen der Wassergenossenschaften befreit. Auch die Beseitigung und
Klärung von Abwässern fällt unter den Begriff " Verbesserung der
Wasserverhältnisse" (vgl. Kühne, Kommentar zum Grundsteuergesetz,
Seite 149). Eine Grundsteuerbefreiung ist daher zu bejahen.
1.13. §§ 53, 53a BewG 1955 - Bewertung von
Biomasse-Fernheizwerk
Sachverhalt:
Zu beurteilen sind Neubauten von Biomasse-Fernheizwerken,
bestehend aus:
Fall 1:
Die Anlage besteht aus einem Gebäude: Keller:
Kesselhaus (Pumpensumpf, Kessel, Brenner), Öllager, Hackgutlager,
Technikraum Erdgeschoß: Hackgutlager, Durchfahrt, Beschickung, Podest,
Elektroraum, Teillager.
Fall
2: Diese Anlage besteht aus mehreren Bauwerken: Transformatorhaus,
Steuerraum, Aschecontainer, Räume, in denen sich Heizkondensatoren,
Dampfturbine, Kondensatbehälter, Dampfkessel, usw. befinden,
Hauptförderer (Holzschnitzelzuführung) befindet sich im Freien.
Frage:
1. Wäre das gesamte Gebäude zu erfassen
oder sind Teile davon Betriebsvorrichtung?
2. Welche Bauklasseneinteilung trifft zu?
3. Welche Abgrenzungsfragen sind zu
berücksichtigen?
Lösung:
Frage
1:
In den konkreten Fällen
ergibt sich nach den vorliegenden Plänen folgende
Würdigung:
Fall
1
Kellergeschoß:
Gebäude,
Erdgeschoß:
Teilelager, Elektroraum und Kesselhaus sind Gebäude, ebenso das
Hackgutlager; Durchfahrt - Beschickung ist eine Überdachung.
Fall
2:
Schnitte Erdgeschoß,
Mittelgeschoß, Obergeschoß und A - A: Laut vorgelegtem Schnitt
Gebäude (Schutzvorrichtung für Maschinen);
Frage 2:
Bauklasse 17 iVm Bauklasse 2
(Fabriksgebäude, Werkstättengebäude, Lagergebäude und
Kühlhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines
Fabriksgrundstückes sind).
Frage
3:
Als Gebäude gilt jedes
Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet (auch wenn es
zur dauerhaften Wohnnutzung nicht geeignet oder bestimmt ist), mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. VwGH 21.12.1956,
1391/54). Weitere Ausführungen siehe die Antwort zur Frage "Lagercontainer"
oben.
1.14. § 56 BewG 1955 - Berechnung der Dauer des
Baurechtes
Sachverhalt:
Berechnung der Dauer eines Baurechtes
Frage:
Ist der Tag der Eintragung des Baurechtes ins Grundbuch der
für die Berechnung der Dauer maßgebliche Zeitpunkt oder der aus dem
Beschluss ersichtliche Tag des Vertragsabschlusses (Baurechtsvertrag
vom...)?
Lösung:
Die wirtschaftliche
Einheit "Baurecht" entsteht mit der Eintragung im Grundbuch. Das Baurechtsgesetz
verlangt die Bestimmtheit der Baurechtsdauer. Der Ablauf des Baurechts muss im
Grundbuch bestimmt sein.
Das Datum des
Baurechtsvertrages hat keine Auswirkung auf den Bewertungsstichtag. Stichtag ist
der 1. Jänner, der auf das Datum der Eintragung in das Grundbuch
folgt.
1.15. § 56 BewG 1955 - Baurecht, laut
Baurechtsvertrag ist die übernommene Fläche geringer
Sachverhalt:
In EZ 11, KG XY (Eigentümer: A AG) Einverleibung des
Baurechtes (Baurechts - EZ 116) bis 12. September 2105; Grundstück 534/12
mit Ausmaß 528.369 m².
Baurechtsnehmer ist B GmbH; laut Angabe dieser Firma
beträgt die mittels Baurechtsvertrag übernommene Fläche aber nur
26.327 m².
Auf dem Grundstück 534/12 befinden sich auch
Gebäude der A-AG.
Frage:
1. Ist die ganze Fläche der Parzelle 534/12
für die Berechnung des Einheitswertes für den Baurechtsnehmer
heranzuziehen, obwohl er nur ca. 20% der Liegenschaft nutzt?
2. Sind die vorhandenen Gebäude der A-AG
Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Sinne des § 51 Abs. 3 BewG,
obwohl sie auf eigenem Grund und Boden stehen, der allerdings mit einem Baurecht
zu Gunsten der B-GmbH belastet ist?
Lösung:
Ein Baurecht kann nur an
einem gesamten Grundbuchskörper begründet werden, also für die
Einlage, die eröffnet worden ist. Es gilt die im Grundbuch eingetragene
Fläche. Gebäude gelten als Zubehör des Baurechts.
2. Grundsteuer
§ 2 Grundsteuergesetz 1955 - Grundbesitz von
Gemeinden, der in eigene GmbH eingebracht wird
Sachverhalt:
Eine Gemeinde bringt ihre gesamten Liegenschaften
(Gemeindeamt, Feuerwehrhäuser, etc.) in eine KommReal XX GmbH ein.
Im gegenständlichen Fall ist die Gemeinde zu 80%, die
YY- Gesellschaft mbH zu 20% Gesellschafter der KommReal XX GmbH.
Frage:
Laut § 2 Grundsteuergesetz 1955 ist für
Grundbesitz des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes dann keine Grundsteuer zu entrichten, wenn der Grundbesitz vom
Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt
wird.
1. Kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß
§ 2 Z 1 lit. a Grundsteuergesetz 1955 nach Einbringung der Liegenschaften
in die GmbH noch zum Tragen?
2. Wie wäre die Situation, wenn die Gemeinde zu
100% Gesellschafterin der GmbH ist?
Lösung:
Da der Grundbesitz nicht
mehr im Eigentum der Gemeinde steht (Eigentümer ist GmbH), ist die
Grundsteuerbefreiung nicht mehr zu gewähren. Dies gilt sowohl im Fall der
Aufteilung des Eigentums an der GmbH 80:20, als auch dann, wenn die Gemeinde zu
100% Gesellschafterin ist.
Bundesministerium für
Finanzen, 23. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 49 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Anlage 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Gebäude auf fremdem GrundEhegattenlandwirtschaftlicher Betriebwirtschaftliche EinheitWohnungswertforstwirtschaftliches VermögenGarageBüro- und Lagercontainerpauschalierte HektarsätzeBiogasanlageKläranlageBiomasse-FernheizwerkDauer des BaurechtsBaurechtsvertragGrundbesitz von Gemeinden in eigener GmbHAlmflächen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info FB GVB
- Geschäftszahl
- SZK-010202/0249-GVB/2009
- Stammnummer
- 40504
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF