…Monaco zieht, kann ebenfalls nicht beim Wegzug besteuert werden (weil er hierdurch - so wie jetzt bei Wegzug in die Schweiz - keine Maßnahme setzt, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes führt), sondern kann - ebenfalls wie im Verhältnis zur Schweiz - erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert werden (§ 98…
…Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler, das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne, freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor. Ein freiberuflich tätiger Künstler…
1. Aufteilung des Besteuerungsrechtes bei einer rumänischen Ein-Personen-GmbH 1.1. Bezughabende Norm § 6 Z 6 EStG 1988 und § 22 EStG 1988, Artikel 4, 7, 9, 10, 14, 22 und 24 DBA-Rumänien; EStR 2000 Rz 5267 1.2. Sachverhalt Eine selbständige Unternehmensberaterin ist…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
Im Rahmen eines auf Artikel 25 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens gestützten Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet. 19. März 1992…
…geleisteten Tätigkeiten 1.1. Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Art. 15 OECD-MA entsprechenden Regelung (Besteuerung nach dem Tätigkeitsortsprinzip) In den von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entsprechen die Bestimmungen betreffend die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen aus unselbständiger Arbeit idR Art. 15 Abs…
…dass die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten. Wenn die Vertragsstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen oder unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen die Einkünfte einer Person…
…BGBl. III Nr. 204/2001 und BGBl. III Nr. 22/2007, steht das Besteuerungsrecht für "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, usw., für frühere unselbständige Arbeit" dem Ansässigkeitsstaat zu. Das Abkommen unterscheidet hiebei nicht danach, ob diese Ruhegehälter laufend ausgezahlt oder durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Sollte…
…7 (Unternehmensgewinne), zu Artikel 22 (Vermögen) und zu Artikel 26 (Informationsaustausch) Da von Belarus nur einzelne Bestimmungen des DBA suspendiert wurden, bleibt die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Belarus im Wesentlichen unberührt, mit der Ausnahme der von der Suspendierung betroffene Bestimmungen. 2. Konkrete Auswirkungen…
…6 bis 22) sind von der Aussetzung betroffen. Da sämtliche Verteilungsnormen suspendiert wurden, erfolgt keine Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten. Ohne eine Einigung über die Aufteilung sind die Vertragsstaaten nicht daran gehindert, nach den Regelungen ihres nationalen Rechts uneingeschränkt zu besteuern. Der Methodenartikel (Art…
…Hinblick auf diese geplante Abkommensänderung wird gemäß § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, angeordnet, dass die sich aus dem Abkommen vom 29. Juni 1981 ergebenden neuen Besteuerungsrechte erst mit Wirkung ab 1. Jänner 1986 geltend zu machen sind. Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…19 Abs. 1 lit. b OECD-Musterabkommen) bedingt, dass das Besteuerungsrecht abweichend von der "Kassenstaatsregel" (Art. 19 Abs. 1 lit. a OECD-Musterabkommen) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird. Eine eventuelle österreichische Steuer kann dann im Hinblick auf den diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg erhoben…
…23A OECD-MA) allerdings nur dann, wenn auch der Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) den Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der abkommensrechtlichen 183-Tage-Klausel wertet und wenn daher beide Staaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat ausgehen. Kann eine steuerliche Erfassung im Beschäftigerstaat durch einen…
…dem Artikel 15 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Zuteilungsregel des konkret anzuwendenden DBAs die Besteuerungsrechte zu. Aus einer gewerblichen Tätigkeit resultierende Einkünfte fallen unter die dem Artikel 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Zuteilungsregel des konkret anzuwendenden DBAs für Unternehmensgewinne. Hierbei ist ein Besteuerungsrecht Österreichs davon abhängig…
…Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthält, dürfte abkommensrechtlich eine Abzugssteuer von 20 (20% von 100) erhoben werden. Jedoch kann Abkommensrecht keine Besteuerungsrechte schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorhanden sind; es trifft den Vergütungsschuldner daher nur eine Abzugsverpflichtung von 12. Wenn in…
…der Grenzzone, nicht jedoch ein tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft zu erfüllen. 2.Gemäß der Neuregelung in Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens wird das ausschließliche Besteuerungsrecht an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn der…
…zwischen Österreich und der Ukraine eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Für die Aufteilung bzw. Zuteilung von Besteuerungsrechten ist die Ansässigkeit iSd Artikel 4 DBA Ukraine maßgeblich. Gemäß Artikel 4 DBA Ukraine ist eine Person in jenem Staat ansässig, in dem sie einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen…
…ist zu vermuten, dass erst ein Qualifikationskonflikt entsteht, da die deutsche Finanzverwaltung das Besteuerungsrecht wohl nicht ohne weiteres aufgeben würde. Diese unterschiedliche Haltung der beteiligten Finanzverwaltungen würde eine Doppelbesteuerung verursachen. Antwort BMF zur Frage 12: EAS 3308 hat eine besondere Fallgestaltung betroffen. Die Besonderheit lag…
…37 EStG 1988 idF vor BBG 2011 zum Einbringungsstichtag. Auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft sind die Buchwerte fortzuführen, woran auch eine allfällige spätere Festsetzung der Steuerschuld für den Einbringenden nichts ändert. Da die Einschränkung des Besteuerungsrechtes zugunsten eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt, kommen nach …
…Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 erfasst. Dieses nach nationalem Recht bestehende umfassende Besteuerungsrecht kann auf zwischenstaatlicher Ebene durch ein von Österreich abgeschlossenes DBA beschränkt werden. Variante 1: Eine ständige Wohnstätte besteht lediglich in Österreich. In Thailand besteht eine solche ständige Wohnstätte nicht…