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Findok · Erlässe & Informationen

04 2542/7-IV/4/85

Anwendung des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. Juni 1981, BGBl. Nr. 125/1985

geltende FassungErlass04 2542/7-IV/4/85vom 12.04.1985

Wortlaut laut Findok

Das Abkommen samt Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 ist es für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen, anzuwenden. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dieser Rückwirkungsbestimmung ergeben könnten, ist beabsichtigt, den in den beiden Staaten ansässigen Abgabepflichtigen durch ein Ergänzungsprotokoll zu dem genannten Abkommen die Weitergeltung der nach dem bisher anzuwendenden deutsch-italienischen Abkommen vom 31. Oktober 1925, dRGBl. II, S 1146, erworbenen steuerlichen Begünstigungen bis Ende 1985 zu sichern. Das Zusatzprotokoll wird nach dem derzeitigen Verhandlungsstand voraussichtlich folgenden im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Wortlaut haben: "Unter Bezugnahme auf das Abkommen samt Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten Einigung über folgende ergänzende Bestimmung erzielt, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Abkommens bilden soll: Werden durch Bestimmungen des Abkommens aus dem Jahr 1925 größere Steuerbegünstigungen gewährt als durch das Abkommen aus dem Jahr 1981, so besteht im Zusammenhang mit Artikel 29 Einvernehmen, dass solche Bestimmungen bis 31. Dezember 1985 wirksam bleiben sollen." Im Hinblick auf diese geplante Abkommensänderung wird gemäß § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, angeordnet, dass die sich aus dem Abkommen vom 29. Juni 1981 ergebenden neuen Besteuerungsrechte erst mit Wirkung ab 1. Jänner 1986 geltend zu machen sind.   Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Zeitlicher AnwendungsbereichDoppelbesteuerungsabkommen Italien

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
04 2542/7-IV/4/85
Stammnummer
80857
Gültig
12.04.1985 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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