1. Bewertung 1.1 § 13 BewG 1955 - Wiener Verfahren 1996, Heranziehung eines Ertragswertgutachtens zur Berechnung des Ertragswertes Sachverhalt: Die Berechnung des gemeinen Wertes gemäß Wiener Verfahren 1996 erfolgt grundsätzlich nach der Formel: Vermögenswert plus Ertragswert dividiert durch zwei. Der Ertragswert wird aufgrund der Ergebnisse der…
…Grunderwerbsteuer (Verminderung) und der Schenkungssteuer (Erhöhung) durchzuführen, weil bei einer gemischten Schenkung die Übergabe bereits vom Bereicherungswillen getragen war. Die Bereicherungsabsicht muss sich nicht auf das Ausmaß der Bereicherung bezogen haben, der grundsätzliche Bereicherungswille ist für Berichtigung der Schenkungssteuer ausreichend. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt…
…Allgemeines Schenkungen (im Sinn des § 3 ErbStG 1955) sind Zuwendungen, die unentgeltlich und freigebig erfolgen, zu einer Bereicherung des Erwerbers führen, wenn ein Bereicherungswille vorliegt. Erfolgt die Zuwendung in Erfüllung einer Rechtspflicht, so liegt keine Schenkung vor (zB VwGH 17.09.1992, 91/16/0086…
…besteht kein Bereicherungswille und er erfüllt nur den letzten Willen des Erblassers. Hingegen hat der Erblasser dem Erben B nicht angeordnet, der Schwester E etwas zu übertragen. Die Schenkung der 80.000 Euro von B an E, erfolgt aus dessen eigenem Antrieb und mit Bereicherungswillen…
…§ 115 Rz 13). Gelingt dies nicht, kann seitens der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass ein Bereicherungswille der "schenkenden" Kommanditisten nicht gegeben ist, sondern andere Beweggründe für diese rechtliche Gestaltung der Kommanditanteilsübertragung vorliegen. Der Vorgang ist in einem solchen Fall, ungeachtet einer allfälligen…
…B, da schon mangels Wissens des A davon kein Bereicherungswille seinerseits vorliegen kann. Es liegt daher schon deshalb kein anzeigepflichtiger Vorgang vor. Ad. c.: Bei der bloßen Einräumung des Zugriffs durch eine Zeichnungsberechtigung des A an B liegt kein Bereicherungswille und damit keine Schenkung vor…
…der der Schenkungsmeldung unterliegt, wenn er unentgeltlich und mit Bereicherungswillen übertragen wird. Im konkreten Fall handelt es sich nicht um Unentgeltlichkeit, weil die Nichte sowohl die Betriebskosten als auch die Kosten für die Reparaturrücklage zu tragen hat und darüberhinaus die Kosten für eine umfangreiche Generalsanierung…