…daher Übertragungen an juristische Personen wie z.B. GesmbH, AG, Stiftungen und Anstalten, weiters an Personengesellschaften des Handelsrechtes. Der Erwerb kann entweder von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erfolgen. Liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, sind seitens des Erblassers keine weiteren Voraussetzungen…
…2.eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel…
…muss eine natürliche Person sein. Nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen wie zB GesmbH, AG, Stiftungen und Anstalten, weiters an Personengesellschaften des Unternehmensrechtes. Darüber hinaus sind beim Erwerb von Todes wegen keine weiteren persönlichen Voraussetzungen erforderlich. 1.2.1.2. Gegenstand der Zuwendung …
… 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955 betrifft Anfälle an den Bund oder an die übrigen Gebietskörperschaften, Anfälle an Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen. Übrige Gebietskörperschaften sind die…
…zB Preisausschreiben, Gewinnspiele), Zuwendungen an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen), Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich…