…nur geboten, wenn die vorübergehend in Deutschland zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebstätte des österreichischen Kommanditisten anzusehen wären. Dies ist aber regelmäßig bei 6 Monate nicht überschreitenden örtlichen Einrichtungen nicht der Fall. 6. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der EStR 2000 Rz 104 entfaltet im Verhältnis zum Ausland aber vor allem dort Wirkung, wo es um Aktivitäten geht, die nicht von § 99 EStG 1988 erfasst sind und bei denen die vertragsgegenständliche Leistung nur von einer natürlichen Person erbracht werden darf. Dies ist der…
…mit der Beteiligungsverwaltung betraut und gleichzeitig bei einer deutschen Tochtergesellschaft als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, wobei die wesentlichen Geschäftsführungsagenden von einem vor Ort tätigen anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist…
…wurde für Steuerausländer ab der Veranlagung 1989 die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit eröffnet, sodass ihnen damit auch die Sonderausgabe des Verlustvortrages ohne weitere Einschränkung zustand. Gemäß Abschnitt I Art. II Z 6 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 konnten in begrenztem Umfang auch die noch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1972…
…wurde für Steuerausländer ab der Veranlagung 1989 die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit eröffnet, sodass ihnen damit auch die Sonderausgabe des Verlustvortrages ohne weitere Einschränkung zustand. Gemäß Abschnitt I Art. II Z 6 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 konnten in begrenztem Umfang auch die noch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1972…
…bis Ende August wegen eventueller Nichtanwendbarkeit der 183 Tage-Klausel (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) von Deutschland an Österreich zurückfällt. Denn die 183-Tage-Berechnung wird durch die Anwendbarkeitsdauer des DBA-Ö/Deutschland nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die Deutschland-Entsendung im zeitlichen…
…derzufolge das Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig waren (wenn es sich nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer handelte) (EAS 1553). Mit dem Wirksamkeitsbeginn…
…Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, gilt auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß es sich hiebei nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer…
…nur insoweit in Österreich steuerlich zu erfassen, als sie auf die Tätigkeit in den USA in den Jahren von 1995 bis Ende 1997 entfallen. Die zeitanteilig darauf entfallenden Einkünfte sind noch nicht vom zeitlichen Geltungsbereich des DBA-USA (1996), sondern noch von jenem des DBA…
…Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte unterstellt, die keine Grenzgängersondervorschrift mehr enthält (EAS 1553 und österreichisch-deutsche Verständigung vom 3. März 2000, AÖF Nr. 103/2000). 11. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Abs. 2 DBA-Deutschland dürfen in Deutschland ansässige Personen, die Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer österreichischen Gesellschaft beziehen, unabhängig vom Ort der Arbeitsausübung und unabhängig davon, ob ihnen in Österreich eine Betriebstätte bzw. feste Einrichtung zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht…
…dann dürfte Deutschland aus Sicht des BM für Finanzen keine Besteuerungsrechte an den Bezügen des Managers beanspruchen, solange dieser Manager sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland aufhält. 17. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
… Ist der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in…
…inländische Steuerpflicht wäre auch dann gegeben, wenn im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein steuerliches Arbeitsverhältnis zur inländischen GesmbH anzunehmen wäre. Falls trotz österreichischer Steuerpflicht in Deutschland Lohnsteuer einbehalten wurde und falls eine entsprechende Steuerrückerstattung in Deutschland nicht erreichbar ist, müsste zur Vermeidung eines internationalen Besteuerungskonfliktes…
Wird der in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen GmbH stehende Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren nach Deutschland entsandt, wobei er nunmehr seine Geschäftsführerfunktion von Deutschland aus wahrnimmt, verbleibt das Besteuerungsrecht - ungeachtet der in Artikel 15 Abs. 2 enthaltenen "183-Tage-Klausel" - in Österreich…
…auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen. Nur dann…
…bisher noch nicht mit Deutschland abgesprochen worden ist. Eine Klärung dieser Frage - auch mit Blickrichtung auf das künftige revidierte Abkommen - wird auf die Tagesordnung des nächsten österreichisch-deutschen Treffens gesetzt werden. 30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…aufrechterhalten worden, als die Geschäftsführerbezüge in Artikel 16 aufgenommen worden sind, wodurch nunmehr ausdrücklich dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft das Besteuerung daran zugewiesen worden ist. Werden den deutschen AG-Dienstnehmern für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion in Österreich keine gesonderten Gehälter bezahlt, bestehen aus ho. Sicht keine…
…überlagert. Diese letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer stets und in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Auf dieser Grundlage wird daher das DBA-Deutschland auf den eingangs geschilderten Fall in der Weise anzuwenden sein, dass…
…zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen nicht eingreift, weil es eben die Besteuerung in Österreich erlaubt. 5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: