Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1703
Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit Hauptwohnsitzverlegung nach Holland
geltende FassungEAS-AuskunftM 385/2-IV/4/00vom 02.08.2000
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich
ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im
April 2000 nach Deutschland entsandt (Entsendungsdauer im Jahr 2000 sonach
über 183 Tage) und verlegt er mit 1. September 2000, sonach noch vor Ablauf
der 183 Tage, seinen in Duisburg begründeten Zweitwohnsitz nach Holland
(unter gleichzeitiger Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes) dann ist
dieser Dienstnehmer bis Ende August in Österreich ansässig und ab 1.
September in Holland ansässig.
Dies bewirkt aber nicht, dass das Besteuerungsrecht an den
Bezügen der Monate April bis Ende August wegen eventueller
Nichtanwendbarkeit der 183 Tage-Klausel (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) von
Deutschland an Österreich zurückfällt. Denn die
183-Tage-Berechnung wird durch die Anwendbarkeitsdauer des
DBA-Ö/Deutschland nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die
Deutschland-Entsendung im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens 183 Tage
überschritten hat; entscheidend ist einzig und allein, ob dies im
Kalenderjahr 2000 geschehen ist.
Behält der Dienstnehmer nach Hauptwohnsitzverlegung
nach Holland seinen inländischen Wohnsitz als Zweitwohnsitz bei, dann
bleibt der Dienstnehmer weiterhin in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig. Aufgrund des DBA-Ö/Niederlande muss Österreich ab
Ansässigkeitsverlagerung nach Holland aber alle Besteuerungsrechte an den
deutschen Bezügen an Holland abgeben. Daher kann für die Zeit ab
September 2000 für die auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden
Bezügen in Österreich auch nicht mehr der Progressionsvorbehalt
geltend gemacht werden; zwecks progressionswirksamer Erfassung der bis Ende
August 2000 DBA-konform (DBA-Ö/D) freizustellenden Bezüge muss
hingegen eine Einkommensteuerveranlagung in Österreich durchgeführt
werden.
02. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 385/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2368
- Gültig
- 02.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF