…entgegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme wird aber zu berücksichtigen sein, ob Österreich trotz Anwendbarkeit des DBA-Frankreich sein innerstaatliches Besteuerungsrecht überhaupt ausüben kann. Bestehen keine Zweifel an der Abkommensberechtigung der Vortragenden und ist daher abkommensrechtlich eine Entlastung auf österreichischer Seite jedenfalls geboten, so…
…ist die Anlage erst mit ihrer vollen Funktionstüchtigkeit fertiggestellt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann im Zweifel durchaus an Hand der Vornahme oder Nichtvornahme einer deutschen Besteuerung entschieden werden (Vermeidung unnötiger internationaler Konfliktsituationen in Zweifels- und Grenzfällen: siehe zB EAS 905, EAS 1030…
…Unternehmen die Geräte lediglich an die österreichischen Hotels vermietet. Vermietete Einrichtungen begründen keine Betriebstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebstätte des sie kommerziell nutzenden Mieters. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte sind diesfalls gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen (wobei…
…Betriebstätten begründet. Die Frage kann indessen im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht abschließend beantwortet werden, da eine vertiefte Befassung mit dem Fragenkreis erforderlich wäre. Stellt man einen Vergleich mit einem Telefon-Kommunikationsunternehmen an, würde man in den bloßen Telefonapparaten dieser Gesellschaft vermutlich noch keine Betriebstätten…
…AÖF Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, muss zunächst vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden. Im Zweifel sollte diese Eigenbeurteilung dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt (in Österreich sonach jenem Finanzamt, an das die Abzugssteuer nach § 99 EStG im Fall einer…
…österreichischen Veranstalter erhält, keine an die Künstler weiterfließenden Beträge mehr enthalten sind, verliert Artikel 17 des Abkommens seine Anwendungsvoraussetzung und es kommt Artikel 7 des Abkommens mit der Rechtsfolge einer Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich zur Anwendung. Es muss der Produktionsgesellschaft als Ausfluss der steuerlich anzuerkennenden Gestaltungsfreiheit…
…Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Barackenunterkunft wohnte. In den übrigen Monaten des Streitjahres 1981 hielt er sich an seinem Wohnsitz in Österreich auf. Dazu hat der BFH in seinem Urteil festgehalten, dass ein Ausländer in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich nur weniger als…