…Verkaufsbüro gleichkommt, soll nicht eine bei Bestand einer solchen örtlichen Betriebstätte anfallende Steuerpflicht vermieden werden. Bloß gelegentliche Verkaufsgeschäfte stellen jedenfalls keine "gewöhnlich ausgeübte" Vertretertätigkeit dar und führen daher noch nicht zur Vertreterbetriebstätte. 02. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…5 Abs. 4 DBA Deutschland fallen, für abkommensrechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden. Die Tätigkeiten der Versicherungsgesellschaft im österreichischen Büro umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten: Kontaktherstellung zu externen Maklern, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen ("unabhängiges Vertriebspersonal"), Betreuung der weit über 1000 externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen, Schulung der externen…
…es bisher gelungen ist, die Vertretertätigkeit so zu gestalten, dass keine "Bestellvertretertätigkeit" (EAS 877, EAS 1051, EAS 1682, EAS 1866) vorliegt. Denn eine Steuerung dieser (an sich "unschädlichen") Vertretertätigkeit durch ein inländisches Büro würde dieses Büro selbst zur Betriebstätte werden lassen (gleichgültig, ob die Vertreter…
Übernehmen in Österreich ansässige Personen im Rahmen von Dienstverträgen Vertretertätigkeiten für eine luxemburgische GmbH (die in Österreich über keine Betriebstätte verfügt), und wird diese Tätigkeit überwiegend in verschiedenen europäischen Drittländern und nur etwa zu 5% bis 10% in Österreich ausgeübt, dann unterliegen die Bezüge…
…korrespondierend Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren (Hinweis auch auf EAS 1715). Ob die Bilder in einem abgesonderten Raum oder von dem auf dem Schiff tätigen Juwelier oder Friseur verkauft werden, macht im gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied. Denn es könnte einem DBA-Partnerstaat nicht entgegengetreten werden…
…der in linearer Form Entgelt für die ab Optionseinräumung geleistete Arbeit bildet (Hinweis auf EAS 2041). Wurde die (Vertreter-)tätigkeit der Arbeitnehmerin in Deutschland und in Österreich ausgeübt und wurde zwischen den Steuerverwaltungen bereits ein Aufteilungsschlüssel für die laufenden Bezüge (15% Deutschland und 85% Österreich…
…US-Wertpapierkontos abhängt. Allerdings ist einzuräumen, dass in einem solchen Grenzfall dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung kein Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" als gegeben angenommen wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen würde. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet, zum Konfliktfall eines…
…oder zumindest in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Büro erfolgt, sowie das Argument, dass kein Vertrag ohne Zustimmung der österreichischen Geschäftsleitung abgeschlossen wird, könnten in diesem Zusammenhang nur dann Anlass für eine anders lautende Beurteilung sein, wenn hiedurch der Abschlussvollmacht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jede Bedeutung…
…dass die Aktivitäten über eine bloß unterstützende Hilfsfunktion in Bezug auf die Vertriebsaktivitäten des deutschen Unternehmens hinausgehen; keine unterstützende Hilfstätigkeit liegt mehr vor, wenn die Verkaufsverhandlungen in diesen Räumlichkeiten geführt werden (mag dies mit oder ohne Abschlussvollmacht geschehen). Ob nun der eine oder andere Fall…
…im ministeriellen EAS-Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. In Grenzfällen würde allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung kein Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" als gegeben angenommen wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet…
Der Umstand, dass ein selbständiger Handelsvertreter auch Abschlussvollmacht besitzt, macht diesen nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zu einer "Vertreterbetriebstätte" des die Abschlussvollmacht erteilenden Auftraggebers (siehe auch EAS 1103). Auch der Umstand, dass ein das Gewerbe eines selbständigen Handelsvertreters ausübender Geschäftsmann nur für…
Besteht die Aufgabe eines in Österreich ansässigen Dienstnehmers einer deutschen Kapitalgesellschaft darin, für die deutsche Gesellschaft Geschäftsabschlüsse zu tätigen, so unterhält die deutsche Gesellschaft damit einen inländischen "ständigen Vertreter" im Sinn von § 98 Z 3 EStG und gleichzeitig eine "Betriebstätte" (personenbezogene Betriebstätte) im Sinn von…
…Adresse einlangende Post von dem Steuerberater nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das österreichische Unternehmen verfügt in diesem Fall über keine örtlichen Anlagen oder Einrichtungen in Deutschland; die von der Adresse betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter…
…österreichischen Importeurs (Zwischenhändlers) dieser Produkte entgegennehmen, dann begründen sie hiedurch keine "Vertreterbetriebstätte" des schweizerischen Unternehmens in Österreich. Denn wenn die Medikamente nur vom österreichischen Zwischenhändler gekauft werden können, wenn sonach offenkundig ist, dass die betreffenden Angestellten keine Vollmacht besitzen, für ihren schweizerischen Arbeitgeber Verkaufsverträge abzuschließen …
…Ersatzteilverkauf), dann wird Österreich als Ansässigkeitsstaat des Unternehmens dieser Beurteilung nicht entgegentreten können. Der bloße Umstand, dass der Leiter des Repräsentanzbüros über keine Verkaufsabschlussvollmacht verfügt, ist bei Bestand einer räumlichen Geschäftseinrichtung nicht ausreichend, deren Betriebstätteneigenschaft auszuschließen; nur im Fall eines abhängigen Vertreters würde das Fehlen…
…Österreich-Interessen tätig werden kann, dann verfügt die deutsche Bank hiedurch über eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO. Der Umstand, dass der deutsche Bankenrepräsentant über keine Vertragsabschlussvollmacht verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist im übrigen auch unerheblich, ob den im österreichischen…
…Ist daher ein Begriff des innerstaatlichen Steuerrechts mehreren Auslegungen zugänglich, wird jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken herbeiführen zu wollen. In EAS 2681…
…eine Würdigung zuließen, dass keine inländische Vertreterbetriebstätte vorliegt (siehe hierzu insbesondere die Aktivitätsdarstellung des Außendienstmitarbeiters in EAS 1884). In EAS 1866 und 1884 findet sich in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aussage "In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens…
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG sind Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen…
…Rahmen des für seinen Berufsstand üblichen Tätigkeitsfeldes, so wird durch eine derartige Geschäftsgestaltung keine Betriebstätte für das US-Unternehmen in Österreich begründet. Sollte allerdings der Handelsvertreter keine anderen Auftraggeber betreuen und sonach ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, so könnte hiedurch ein Abhängigkeitsverhältnis zu…