Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2347
Reisende Vertreter mit Abschlussvollmacht
geltende FassungEAS-AuskunftH 1203/1-IV/4/03vom 02.09.2003
Wortlaut laut Findok
Beschäftigt ein
österreichisches Unternehmen einen in Deutschland ansässigen reisenden
Vertreter, der eine nicht auf bestimmte Staaten begrenzte Vollmacht für
Vertragsabschlüsse besitzt, dann kann seine Tätigkeit nur dann eine
"Vertreterbetriebstätte" des österreichischen Unternehmens in anderen
DBA-Partnerstaaten auslösen, wenn diese Vollmacht dort "gewöhnlich"
ausgeübt wird (siehe zB Art. 5 Abs. 5 DBA-Deutschland, Art. 5 Abs. 5
DBA-Italien und Art. 5 Abs. 5 DBA-USA). Das OECD-Update 2003 zum OECD-Kommentar
(Z 33.1 zu Artikel 5) führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine
bloß vorübergehende Vertretertätigkeit diese Voraussetzung nicht
erfüllt, fügt aber gleichzeitig hinzu, dass es nicht möglich ist,
die Häufigkeit der Vertreteraktivitäten generalisierend zu
quantifizieren, ab der man zum Vorliegen einer Vertreterbetriebstätte
gelangen kann.
Für Österreich ist Richtschnur, ob durch den
Vertretereinsatz eine Vertriebstätigkeit in jener Art und Intensität
abgewickelt wird, wie sie sonst im Wege eines Verkaufsbüros ausgeübt
wird. Denn durch den Vertretereinsatz, der einem Warenvertrieb über ein
örtliches Verkaufsbüro gleichkommt, soll nicht eine bei Bestand einer
solchen örtlichen Betriebstätte anfallende Steuerpflicht vermieden
werden. Bloß gelegentliche Verkaufsgeschäfte stellen jedenfalls keine
"gewöhnlich ausgeübte" Vertretertätigkeit dar und führen
daher noch nicht zur Vertreterbetriebstätte.
02.
September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 Abs. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 5 Abs. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
VertreterbetriebstätteAbschlussvollmachtVertriebstätigkeitVerkaufsbüroWarenvertriebgelegentliche Verkaufsgeschäfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 1203/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36773
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF