…wo das Abkommen ausdrücklich anderes anordnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet den Ansässigkeitsstaat bei Berechnung des Progressionssatzes keinen höheren Steuersatz anzuwenden, als sich bei Einbeziehung der Auslandseinkünfte ergibt. Beispiel: Nach dem Recht von Staat A (= Ansässigkeitsstaat) unterliegt ein Einkommen von 500.000,- einer Steuer von 150…
…C-234/01) andererseits ergibt sich das gemeinschaftsrechtliche Gebot (Dienstleistungsfreiheit), dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister bei der Besteuerung im Steuerabzugsverfahren im Inland keine höhere Besteuerung erfahren darf, als sie für den gebietsansässigen Dienstleister (unter Außerachtlassung persönlicher Steuervergünstigungen) gegeben ist (VwGH 19.10…
… 188 InvFG 2011 fällt), unterliegen mit den hierbei erzielten Kapitaleinkünften der inländischen Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25%. Dieses inländische Besteuerungsrecht wird durch Artikel 10 und 11 DBA-Deutschland für die anteiligen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und durch Artikel 13 DBA-Deutschland…
…werden und falls hiebei Steuerleistungen anfallen, entweder eine Freistellung erfolgt oder zumindest keine höhere Belastung zu tragen ist, als in Österreich. Sollte im reziproken Fall in Großbritannien keine Steuerfreistellung erfolgen, würde es nicht ausreichen, bloß die Steuersätze zu vergleichen; der Belastungsvergleich müsste sich auch auf…
…lassen. Ausländische Wissenschaftler, deren Tätigkeit im nachgewiesenenen öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist, sollen daher durch den mit ihrem Zuzug nach Österreich verbundenen Eintritt in die inländische unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich ihrer Auslandseinkünfte keiner wesentlich höheren Steuerbelastung ausgesetzt sein, als bei Verbleib in ihrem bisherigen Ansässigkeitsstaat. Sofern…