Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1069
Ermäßigter Erbschaftssteuersatz für britische charitative Einrichtungen
geltende FassungEAS-AuskunftSch 202/2-IV/4/97vom 26.05.1997
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen lässt sich
bei Handhabung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens u.a. auch von
dem Umstand leiten, dass Diskriminierungen innerhalb des EU-Binnenmarktes nach
Möglichkeit vermieden werden sollten. Wenn daher inländischer
Liegenschaftsbesitz einer in Großbritannien ansässigen Erblasserin im
Erbweg auf zwei britische Organisationen übergeht, die im Bereich der
Krebsforschung und der Bekämpfung von Herzerkrankungen tätig sind und
die erkennbar die nach österreichischem Recht an die Gemeinnützigkeit
gestellten Voraussetzungen erfüllen, dann besteht die Bereitschaft diesen
Vorgang in gleicher Weise nach § 48 BAO zu entlasten wie bei Übergang
an inländische gemeinnützige Einrichtungen. Es kann daher der Wert der
inländischen Liegenschaft insoweit aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, als dies erforderlich ist, eine
inländische Steuerbelastung des gesamten Erwerbes in jener Höhe zu
erzielen, die bei Erwerb durch vergleichbare inländische gemeinnützige
Einrichtungen angefallen wäre (Steuersatz von 2,5% nach § 8 Abs. 3
zuzügl. 4% nach § 8 Abs. 4 ErbStG).
Gesetzliche Voraussetzung für eine derartige
Entlastungsmaßnahme ist allerdings das Vorliegen von Reziprozität.
Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn Erwerbe durch inländische
gemeinnützige Einrichtungen auf dem ausländischen
Staatsgebiet
mit
gemeinnützigen Einrichtungen dieses Staates gleichbehandelt werden
und
falls
hiebei Steuerleistungen anfallen, entweder eine Freistellung erfolgt oder
zumindest keine höhere Belastung zu tragen ist, als in
Österreich.
Sollte im reziproken Fall in
Großbritannien keine Steuerfreistellung erfolgen, würde es nicht
ausreichen, bloß die Steuersätze zu vergleichen; der
Belastungsvergleich müsste sich auch auf die Wertermittlung der
Besteuerungsgrundlage beziehen, da sich hier infolge der inländischen
Einheitsbewertung größere Unterschiedlichkeiten ergeben
können.
26. Mai
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
DiskriminierungSteuerentlastungSteuerfreistellungDiskriminierungsverbotGegenseitigkeitserfordernisGleichbehandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 202/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14414
- Gültig
- 26.05.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF