Findok · EAS-Auskünfte
EAS 314
Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler
geltende FassungEAS-AuskunftM 2247/1/1-IV/4/93vom 11.10.1993
Wortlaut laut Findok
Durch § 103 Abs. 4 EStG sollen steuerliche Härten
abgebaut werden, die bisher verschiedentlich verhindert haben, dass
ausländische Spitzenkräfte aus den Bereichen von Wissenschaft und
Forschung ihr Wirken auch der österreichischen Volkswirtschaft zugute
kommen lassen. Ausländische Wissenschaftler, deren Tätigkeit im
nachgewiesenenen öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist,
sollen daher durch den mit ihrem Zuzug nach Österreich verbundenen Eintritt
in die inländische unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich ihrer
Auslandseinkünfte keiner wesentlich höheren Steuerbelastung ausgesetzt
sein, als bei Verbleib in ihrem bisherigen Ansässigkeitsstaat. Sofern die
wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht und seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung das öffentliche
Interesse Österreichs an einer Tätigkeit in Österreich
bestätigt wird, ist eine Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen nicht nur
im Interesse inländischer Universitäten und öffentlicher
Forschungseinrichtungen, sondern auch im Rahmen der angewandten
Industrieforschung rechtlich zulässig.
Die in Österreich zu erlangende Steuerentlastung kann
lediglich in einem pauschalen Ausgleich von wesentlichen zuzugsbedingten
steuerlichen Mehrbelastungen bestehen (zB durch Steuerfreistellung von nach dem
ausländischen Recht des bisherigen Ansässigkeitsstaates steuerfreien
oder nicht steuerbaren Einkünften; durch Steuerfreistellung von auch nach
dem Zuzug nach Österreich im Ausland weiterhin besteuerten Einkünften;
durch Halbsatzbesteuerung von Auslandseinkünften, die ohne Zuzug nach
Österreich im bisherigen Ansässigkeitsstaat mit wesentlich niedrigeren
Steuersätzen oder mit einer wesentlich niedrigeren Bemessungsgrundlage als
in Österreich besteuert worden wären).
Die Steuerentlastung kann nicht für
Inlandseinkünfte im Sinn des § 98 EStG gewährt werden; eine
Herabsetzung der Steuer für die inländischen Gehaltsbezüge auf
ein hypothetisches Maß des seinerzeitigen Ansässigkeitsstaates
wäre daher gesetzlich nicht gedeckt. Es wäre auch nicht zulässig,
die inländischen Einkünfte um
Aufwendungen zu
kürzen, die der ausländische Staat als abzugsfähige Aufwendungen
anerkennt; vertraglich zu leistende Beiträge zu ausländischen
Pensionskassen können daher nur im Rahmen der inländischen
Sonderausgabenbegünstigung geltend gemacht werden.
11. Oktober
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2247/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18002
- Gültig
- 11.10.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF