…nbsp; Ist ein in Moskau ansässiger russischer Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält, geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien, unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb…
…Geschäftsführers grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen; dies ist der Sitz der Gesellschaft. Aus Z 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 3. Dezember 1997 in Dresden ergibt sich weiters, dass dieses Prinzip auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt; nur insoweit soll…
…grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen. Dies gilt nicht nur für Geschäftsführer von GesmbHs, sondern auch für geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies…
…eine Beteiligung "durch Vermittlung einer Gesellschaft", sonach eine bloß mittelbare Beteiligung einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Nun ist es wohl richtig, dass zufolge einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahre 1986 (AÖFV. Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des…
…Fall einer Arbeitskräftegestellung nach Deutschland vorliegt, oder ob die österreichische Gesellschaft ihrer Konzerngesellschaft eine geschäftsführende Assistenzleistung erbringt, die sie durch Entsendung des österreichischen Geschäftsführers ausführt. In beiden Fällen müssten jene Bezugsteile, die auf die Geschäftsführertätigkeit zugunsten der deutschen Gesellschaft entfallen, gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland…
…BMF-010221/0187-IV/4/2006), derzufolge im Falle von Ferngeschäftsführung der Sitzstaat der Gesellschaft als deren "Wohnsitz"-Staat für DBA-Zwecke gelten solle, wenn die Weisungen der geschäftsführenden Organe dort zugehen, wurde im Rahmen von Konsultationsgesprächen mit Deutschland daher als nicht mehr erforderlich erklärt…
…1994 im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft). 6…
Hat eine deutsche AG in Österreich eine 100%ige Tochter-GmbH errichtet (die keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt und die bis zur Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Jahr 2003 nur Jahresumsätze in der Größenordnung von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH…
Wurde in Österreich eine GmbH errichtet und wird für diese Gesellschaft wegen ausschließlich im Baltikum und in Russland ausgeübter gewerblicher Betätigung im Inland eine gewerberechtliche Ruhensmeldung abgegeben, dann ist diese Gesellschaft dennoch kraft inländischem Sitz in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Bezüge der zu 80% beteiligten…
…Denn bei konsequenter Verfolgung dieser Konzeption müssten die von der österreichischen GmbH an die deutsche Gesellschaft gezahlten Vergütungen bei dieser von der deutschen Körperschaftsbesteuerung freigestellt werden und es dürfte der Geschäftsführer aus dem Titel der Erzielung von Geschäftsführereinkünften gleichfalls keiner deutschen Besteuerung unterzogen werden. 21…
Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH von dieser GmbH erhält, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung und sind gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. a des Abkommens in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zuteilung des…
…Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip." Dieses Prinzip gilt natürlich auch in reziproken Fällen. Ist daher der in Österreich ansässige 100%-Gesellschafter einer deutschen GmbH Geschäftsführer dieser GmbH, dann unterliegen die an ihn gezahlten Geschäftsführervergütungen auch dann der deutschen Besteuerung…
…die ihrerseits wieder zu mehr als 90% an einer französischen GmbH beteiligt ist, und ist der "Quasi-Allein-Gesellschafter" der deutschen KG der alleinige eingetragene Geschäftsführer der österreichischen GmbH, dann unterliegen die für die Geschäftsführungstätigkeit bei der österreichischen GmbH von ihr getragenen Honorarüberweisungen der österreichischen…
Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
Ist der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung…
…die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der…
…ist allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter in Österreich tätig wird, wenn er sonach eine…
…dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden (AÖF Nr.153/1992). Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 95% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der…
Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die…
Die Grenzgängerregelung des Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland, derzufolge das Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, gilt auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß…