RIS AI
3 228 Treffer318 msnur geltende Fassungen
EAS 2841Begriff der Immobiliengesellschaften im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0205-IV/4/200725.04.2007

…überwiegend aus Immobilien bestehen sollte) und steht damit bei der "Überwiegensrechnung" nicht auf der Seite des unbeweglichen Vermögens. Andererseits ist für die Körperschaftsbesteuerung nur der Einzelabschluss der Gesellschaft und nicht deren Konzernabschluss (in dem anders bewertet werden darf) maßgebend. Dies selbst in den Fällen einer…

EAS 3112Veräußerung der inländischen Immobilienbesitzgesellschaft durch eine irische Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3360-IV/4/200917.12.2009

…Bedeutung zu. Veräußert daher eine zu 99% an einer österreichischen Immobilien-GmbH beteiligte irische Kapitalgesellschaft ihren GmbH-Anteil an eine andere irische Kapitalgesellschaft, wird durch das DBA die Geltendmachung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nicht unterbunden. Bundesministerium für Finanzen…

EAS 3340Deutsche Immoinvestmentfonds mit inländischer Grundstücksgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0009-VI/8/201413.01.2014

…diesfalls die Immobilienwertsteigerungen auf den Wert der Gesellschaftsbeteiligung durchschlagen und nach Maßgabe von § 14 Abs. 4 ImmoInvFG zu deren steuerwirksamen Aufwertung führen; dieser Aufwertungsgewinn wird damit ebenfalls Bestandteil des ausschüttungsgleichen Ertrages. Da die wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung an der inländischen Grundstücksgesellschaft die deutschen Anteilsinhaber sind…

EAS 464Anteile an deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 3020/48/1-IV/4/9406.07.1994

… die Verteilung an die Anleger stellt sodann für diese einen Kapitalertrag dar, der - soweit keine Erfassung unter den betrieblichen Einkunftsarten zu erfolgen hat - Einkünfte aus Kapitalvermögen bildet. Deutsche sondergesetzliche Bestimmungen, nach denen das als Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehaltene Immobilienvermögen als eigenes (körperschaftsteuerfreies) Körperschaftsteuersubjekt ("Zweckvermögen") betrachtet…

EAS 2525Deutsche Immobilien-KG mit inländischem Liegenschaftsbesitz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0253-IV/4/200406.12.2004

…Vertragsobjektes einer österreichischen Immobilienverwaltungsgesellschaft übertragen wurde und dass ihr Vollmacht erteilt wurde, alle notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Mietinteressenten, Mietern, Nutzern zu führen, die benötigen Unterlagen, Genehmigungen und Bescheinigungen für das Objekt zu beschaffen sowie die hierfür nötigen Anträge zu stellen, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Eigentümer …

EAS 2530Mittelbare inländische Grundstücksinvestitionen eines deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0250-IV/4/200513.12.2004

…der Sicht des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechts kein von Artikel 10 Abs. 2 DBA-Deutschland erfassbarer Vorgang (Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft) stattfindet. Die befürchtete Doppelbesteuerung kann daher aus dieser Sicht gesehen nicht eintreten. 13. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2485Deutsche Immobilienfonds-KGs
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 546/1-IV/4/0416.08.2004

…Feststellungsverfahren einzubeziehen ist, welche Auswirkung der Eigenschaft eines ständigen Vertreters in Gestalt der inländischen Immobilienverwaltungs-AG zukommt, ob die Einkünfte solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb darstellen usw.) einzugehen. 16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 1820Veräußerung zweier vermieteter Betriebsliegenschaften durch eine deutsche GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 75/1-IV/4/0102.04.2001

…des Spekulationstatbestandes der Besteuerung unterzogen werden. Sollte die deutsche GmbH die vermieteten Gebäude selbst hergestellt haben, dann wird sich im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG die Besteuerung auf den Wertzuwachs im Grund und Boden beschränken müssen. Auf deutscher Seite sind gemäß Artikel…

EAS 1585Verkauf von Anteilen an deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/1-IV/4/0015.01.2000

…bei Österreich liegt. Diese Aufassung bedarf allerdings noch der Abstimmung mit der deutschen Seite, die anläßlich des im Februar 2000 vorgesehenen nächsten Zusammentreffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung gesucht werden wird. 15. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 3077Österreichische Immobilienholding-KG mit deutschen Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1381-IV/4/200905.07.2009

…der inländischen Immobilien der hierbei realisierte Wertzuwachs nach österreichischem innerstaatlichen Recht nur mehr innerhalb der Spekulationsfrist besteuert werden kann; das weitergehende Besteuerungsrecht nach Artikel 13 Abs. 1 DBA-D bleibt damit unausgenützt, weil ein DBA den Vertragstaaten nur Besteuerungsrechte entziehen, nicht aber für sie begründen…

EAS 3146Konzerninterne Veräußerung einer 2-prozentigen inländischen Kapitalbeteiligung durch eine französische Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0954-IV/4/201019.04.2010

…wurde bereits in EAS 393 die Auffassung vertreten, dass verbundene Unternehmen im gegebenen Zusammenhang nicht unter den Begriff "Angehöriger" fallen. Bilden daher die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht die Hauptsache der österreichischen Hotel-AG, ist der Veräußerungsvorgang von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Bundesministerium für Finanzen, 19…

EAS 2397Aufwertung von Anteilen deutscher Abgabepflichtiger an österreichischen Immobiliengesellschaften ab 1. Jänner 2003
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/49-IV/4/0329.12.2003

…unterliegt nur jener Betrag in Österreich als Veräußerungsgewinn der Besteuerung, der sich als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Beteiligung am 1. Jänner 2003 andererseits ergibt (EAS 2195). 29. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 3142Österreichische Immobilienbesitz-KG mit holländischen Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0952-IV/4/201019.04.2010

…niederländische Anleger) besteuert werden. Beteiligen sich die niederländischen Investoren im Rahmen ihres Privatvermögens an dem Immobilienprojekt, erzielen sie aus den laufenden Erträgnissen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) und aus Immobilienveräußerungen "Sonstige Einkünfte"…

EAS 316Beteiligungen an deutschen Immobilien-KGs
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 236/64/1-IV/4/9320.10.1993

…österreichischem inländischen Recht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und demzufolge nach Artikel 11 DBA-Deutschland in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Ein derartiger Qualifikationskonflikt kann nur im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden. 20. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…

EAS 1945Italienischer Immobilienbesitz einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 693/3-IV/4/0105.11.2001

…inländische Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. Allerdings werden bei der Höchstbetragsberechnung für die Anrechnung der italienischen Steuern nicht die in Italien besteuerten Mieteinnahmen, sondern die nach österreichischem Recht ermittelten Netto-Mieteinkünfte anzusetzen sein. 05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 3301Hotelbetrieb als Immobiliengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0655-IV/4/201223.10.2012

…das in der letzten vor der Veräußerung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen erstellten Schlussbilanz ausgewiesen ist. Eine in einem solchen Fall in Österreich zu erhebende Steuer ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. b sublit. dd des Abkommens in Deutschland anrechenbar. Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2012

EAS 1383Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 201/18-IV/4/9822.12.1998

…Körperschaftsbesteuerung. Diese für den Geltungsbereich der österreichischen Steuerrechtsordnung maßgebende Beurteilung entspricht dem Ergebnis österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche vom 7. Oktober 1994 über die Behandlung der offenen deutschen Immobilienfonds (EAS 530). Nehmen die deutschen Kapitalanlagegesellschaften die ihnen durch die Änderung des deutschen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften mit dBGBl…

EAS 3379Verkauf von Anteilen einer GmbH mit unbeweglichem Vermögen nach dem DBA Australien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0527-VI/8/201610.04.2017

…beteiligt, welche wiederum inländische Gebäude und Grundstücke besitzt. Veräußert die natürliche Person diese Anteile, so kommt es für die Frage eines Besteuerungsrechts des Lagestaats Österreich zunächst darauf an, ob es sich bei den Anteilen an der österreichischen GmbH gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a…

EAS 2437Österreichische Immobilienfonds mit deutschen Immobilien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/5-IV/4/0408.03.2004

…sondern wird noch von Artikel 6 erfasst. Insoweit sind daher auch Kapitalerträge, die in dem im Verständigungsprotokoll geforderten engen Zusammenhang mit den deutschen Immobilienerträgen stehen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. 8. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2533Unmittelbare inländische Grundstücksinvestitionen eines deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0249-IV/4/200413.12.2004

…Verzicht wird von der ab 2005 wirksam werdenden Herabsetzung des Schwellenwertes auf 2.000,00 Euro nicht berührt. Überschreiten die Inlandseinkünfte der deutschen Anleger (inklusive der Immobilienfondserträgnisse) den genannten Schwellenwert, besteht Veranlagungspflicht. 13. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: