Beamte von UNO-Organisationen, denen diplomatische Vorrechte zustehen (Dienstgrad über P-4; "rote" Legitimationskarte), haben Anrecht auf die in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, vorgesehenen Steuerprivilegien. Darnach steht eine umfassende Steuerbefreiung zu, von der nur die in lit…
…der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966 und Art. 49 der Wiener Konsularkonvention, BGBl. Nr. 318/1969), sondern auch das nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der Botschaften und Konsulate (Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention und Art. 49 Abs. 1 der Wiener…
…sein, wenn dieser Staat berechtigt ist, den Diplomaten auf Grund des Wohnsitzes (mit dem Welteinkommen) zu besteuern. Dies trifft aber im Fall der Auslandsentsendung von Diplomaten nicht zu, weil nach Maßgabe des Artikels 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66 /1966, der…
…diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Gemäß Art. 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, über diplomatische Beziehungen (Wiener Diplomatenkonvention) ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben mit Ausnahme der in den lit. a bis f…
…OECD-MA nicht wortgleich nachgebildet ist. Denn jede gegenteilige Auslegung hätte den Effekt einer Doppelbesteuerung zur Folge, die dem Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens widerspricht und die folglich nicht mit den Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr…
…23a des OECD-Musterabkommens (Update 2000) bestätigt. Der OECD-Kommentar stellt gemäß Absatz 16 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland-2000 eine für beide Vertragstaaten maßgebende Auslegungsanordnung im Sinn des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Sollte die deutsche Steuerverwaltung…
…erkennbar, dass sich der deutsche Gerichtshof in diesem Zusammenhang mit dem Auslegungsgrundsatz des Artikels 31 Abs. 3 lit. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge auseinandergesetzt hat. Nach dieser Bestimmung ist "jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags…
…sondern nur soweit sie funktional der Mitwirkung der italienischen Betriebstätten zuzurechnen sind) der italienischen Besteuerungskompetenz. Der Passagier- und Gütertransport zwischen zwei italienischen Destinationen würde allerdings wieder von Artikel 8 DBA-Italien erfasst, wenn die Bedienung der italienischen Strecke im Rahmen eines grenzüberschreitenden Fluges erfolgt. Versieht…