Findok · EAS-Auskünfte
EAS 240
Keine Zinsenendbesteuerung für Diplomaten und Administrativpersonal der Botschaften
geltende FassungEAS-AuskunftSch 376/9/1-IV/4/93vom 04.03.1993
Wortlaut laut Findok
Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder
vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur
nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen
(VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs.
6). Dieser Personenkreis ist mit roten bzw. gelben Legitimationskarten
ausgestattet, die vom BM für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellt
werden (die gelben Legitimationskarten werden allerdings nicht nur den
begünstigten Berufskonsuln sondern auch den nicht begünstigten
Honorarkonsuln ausgefolgt). Durch den vollständigen Wegfall der
beschränkten Steuerpflicht für Zinsen entfällt bei
Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung
für den diplomatisch bzw. berufskonsularisch privilegierten Personenkreis
die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt.
Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht
nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten
Botschaften, Berufskonsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen
Organisationen (Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966 und
Art. 49 der Wiener Konsularkonvention, BGBl. Nr. 318/1969), sondern auch das
nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der
Botschaften und Konsulate (Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention und
Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention). Dieser Personenkreis steht im
Besitz von blauen Legitimationskarten des BM für Auswärtige
Angelegenheiten.
Die durch die beschränkte Steuerpflicht eintretende
Steuerbefreiung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung voraus,
die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarten und
des ausländischen Passes erfüllt werden kann.
4. März
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 49 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
- Art. 49 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 376/9/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18153
- Gültig
- 04.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF