Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2358
Österreichisch-deutscher Qualifikationskonflikt betreffend Personengesellschafterfinanzierungen
geltende FassungEAS-AuskunftS 306/1-IV/4/03vom 14.10.2003
Wortlaut laut Findok
Gewinne, die in Deutschland
ansässige Personen aus österreichischen Betriebstätten erzielen,
unterliegen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und
sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen (Art. 7 iVm Art. 23
DBA-Deutschland). Nach übereinstimmender deutscher und
österreichischer Rechtsauffassung bilden die Betriebstätten von
Personengesellschaften Betriebstätten der Gesellschafter, sodass die in den
Personengesellschaftsbetriebstätten erwirtschafteten Gewinne deutscher
Personengesellschafter ebenfalls der ausschließlichen
österreichischen Besteuerung unterliegen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine
Definition des Gewinnbegriffes; seine Ermittlung richtet sich daher - soweit
dies nicht dem Abkommenszusammenhang widerspricht - nach innerstaatlichem Recht
des das Abkommen anwendenden DBA-Partnerstaates (Art. 3 Abs. 2 DBA-D und Z 32
des OECD-Kommentars zu Art. 7, demzufolge es dem Abkommenszusammenhang nicht
widerspricht, wenn dem Begriff "eine weite Bedeutung" beigemessen wird).
Ob Zinsen, die ein deutscher Personengesellschafter von
seiner österreichischen Personengesellschaft bezieht, einen Bestandteil
seines aus der Personengesellschaftsbetriebstätte gezogenen Gewinnes bildet
und folglich unter Artikel 7 DBA-D zu subsumieren sind, oder ob dies nicht der
Fall ist, wird durch das Abkommen nicht geklärt. Diese abkommensrechtlich
nicht berührte Frage ist daher gemäß Artikel 3 Abs. 2 des
Abkommens unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zu entscheiden.
Nach österreichischem innerstaatlichen Recht stellen Zinsen, die als
Sondervergütung einem Personengesellschafter zufließen,
Gewinnbestandteile dar und unterliegen daher im vorliegenden Fall
gemäß Artikel 7 DBA-D der österreichischen Besteuerung.
Wird Österreich solcherart durch Artikel 3 Abs. 2 des
Abkommens zur Anwendung von Artikel 7 DBA-D berechtigt, dann kann die
darauf basierende österreichische Besteuerung begrifflich keine Verletzung
des Abkommens darstellen; denn die österreichische Besteuerung erfolgt
damit in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage. Dies hat zur Folge,
dass die Voraussetzung für die korrespondierende Steuerfreistellung auf
deutscher Seite erfüllt ist. Denn gemäß Artikel 23 des Abkommens
wird Deutschland Steuerfreistellung für österreichische
Betriebstättengewinne gewähren, wenn diese Gewinne "nach diesem
Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen". Dies ist
im gegebenen Zusammenhang der Fall. Dieses Auslegungsergebnis wird insbesondere
durch Z 32.1 ff des OECD-Kommentars zu Art. 23a des OECD-Musterabkommens (Update
2000) bestätigt. Der OECD-Kommentar stellt gemäß Absatz 16 des
Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland-2000 eine für beide Vertragstaaten
maßgebende Auslegungsanordnung im Sinn des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
Sollte die deutsche Steuerverwaltung in Abkehr von diesen
Prinzipen eine Besteuerung der Zinsen auf der Grundlage von Artikel 11 des
Abkommens vornehmen, dann wird es ihre Aufgabe sein, die in ihrem Staatsgebiet
ansässigen Steuerpflichtigen von der solcherart verursachten
Doppelbesteuerung wieder zu entlasten. Da nach österreichischer Auffassung
die Bezugnahme auf den OECD-Kommentar als Auslegungsinstrument für
OECD-Staaten nur klarstellende Bedeutung besitzt, ist im gegebenen Zusammenhang
keine inhaltliche Änderung der Rechtslage zwischen dem Alt-DBA-1954 und dem
DBA-2000 erkennbar.
14. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
QualifikationskonfliktPersonengesellschafterfinanzierungZinsenSondervergütungenSonderbetriebseinnahmenVorweggewinne
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 306/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36738
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF