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5 Treffer1522 msnur geltende Fassungen
EAS 1262Sporttrainer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftC 32/2-IV/4/9804.05.1998

Zahlt ein österreichischer Sportverein an seine durch Dienstvertrag angestellten Sportler für die erfolgreiche Teilnahme an einem französischen Turnier besondere Siegprämien aus, dann sind diese Siegprämien gemäß der "Sportlerklausel" des Artikel 17 Abs. 1 DBA-Frankreich in Österreich von der Lohnabzugsbesteuerung freizustellen (EAS 1241). Dies gilt…

EAS 1598Beschränkt steuerpflichtiger Sporttrainer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftC 32/1-IV/4/0007.02.2000

…20-prozentigen Steuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988. Ist hingegen die Aufgabe eines Sporttrainers schwerpunktmäßig darin gelegen, die Leistungskraft der Sportler zu stärken, werden die Lohnbezüge nicht als Entgelt an einen "Mitwirkenden an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. Ob der eine oder andere…

EAS 2496Österreichischer Schitrainer eines schweizerischen Sportverbandes
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 80/1-IV/4/0419.07.2004

Eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen nachgebildete "Sportlerklausel" findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf deren Trainer (EAS 391, EAS 1262). Ist daher ein in Österreich ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen Sportverbandes tätig, wobei…

EAS 31Anmietung sowjetischer Sportler
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftV 969/2/1-IV/4/9103.10.1991

Wird mit einer sowjetischen Agentur eine Vereinbarung getroffen, auf Grund der diese einen Sporttrainer für einen bestimmten Zeitraum einem österreichischen Sportverein zur Verfügung stellt, so unterliegen die hiefür zu zahlenden Vergütungen gemäß Artikel 5 des DBA-UdSSR in Österreich keiner Einkommensbesteuerung, wenn diese Agentur in…

EAS 1412Kündigungsentschädigung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3742/1-IV/4/9904.02.1999

…Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Ist hingegen die Aufgabe eines Sporttrainers schwerpunktmäßig nur darin gelegen, die Leistungskraft der Sportler zu stärken, ohne dass eine ausreichend unmittelbare Einflussnahme auf das sportliche Wettkampfereignis stattfindet, wird der Sporttrainer nicht als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. In…