Findok · EAS-Auskünfte
EAS 31
Anmietung sowjetischer Sportler
geltende FassungEAS-AuskunftV 969/2/1-IV/4/91vom 03.10.1991
Wortlaut laut Findok
Wird mit einer sowjetischen Agentur eine
Vereinbarung getroffen, auf Grund der diese einen Sporttrainer für einen
bestimmten Zeitraum einem österreichischen Sportverein zur Verfügung
stellt, so unterliegen die hiefür zu zahlenden Vergütungen
gemäß Artikel 5 des DBA-UdSSR in Österreich keiner
Einkommensbesteuerung, wenn diese Agentur in Österreich über keine
Repräsentanz (=Betriebstätte) im Sinn des Artikels 4 des Abkommens
verfügt.
Hält sich der Sporttrainer länger als 183 Tage in
Österreich auf, so sind die Vergütungen, die er hiefür von seinem
Auftraggeber (d.i. die sowjetische Agentur) erhält, in Österreich
gemäß Artikel 11 des DBA-UdSSR einkommensteuerlich im Veranlagungsweg
zu erfassen. Liegt zwischen dem Trainer und der sowjetischen Agentur kein
Dienstvertrag sondern ein Werkvertrag vor, tritt außerdem noch
Umsatzsteuerpflicht hinzu. Der bloße Umstand, dass die vom Sporttrainer
bezogenen Vergütungen nicht unmittelbar aus der Sowjetunion überwiesen
sondern von einer dritten Person in Österreich ausbezahlt werden, vermag
keine Steuerabzugpflicht für diese bloße Zahlstelle zu
begründen.
Stellt die sowjetische Agentur auch Sportler zur
Verfügung, die in das österreichische Sportteam eingegliedert werden,
so wird zu prüfen sein, ob im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nicht der österreichische Sportverein - so wie bei den inländischen
Spielern - als Arbeitgeber im steuerlichen Sinn anzusehen ist. Denn im Fall
einer Arbeitskräftegestellung steht auch bei Nichtvorliegen eines formellen
Dienstvertrages zwischen dem Gestellungsnehmer (dem österreichischen
Sportverein) und der gestellten Arbeitskraft (dem Teamspieler) der Annahme eines
steuerlichen Dienstvertrages nichts entgegen (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.10.87,
85/14/0010, ÖStZB 1988, 181).
3. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 5 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Inlandsbetriebstätte183-Tage-Klausel183-Tage-FristVeranlagungSteuerabzugwirtschaftliche BetrachtungsweisePersonalgestellungDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 969/2/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18614
- Gültig
- 03.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF