Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1598
Beschränkt steuerpflichtiger Sporttrainer
geltende FassungEAS-AuskunftC 32/1-IV/4/00vom 07.02.2000
Wortlaut laut Findok
Hat ein inländischer Sportverein
einen ausländischen Trainer für die Zeit von Mitte Juli 1998 bis Ende
Februar 1999 als Dienstnehmer verpflichtet, wobei allerdings der
Inlandsaufenthalt in einem Hotel vorzeitig bereits im Dezember 1998 beendet
worden ist, so dass in Österreich nur beschränkte Steuerpflicht
eingetreten ist, dann ist fraglich, ob tatsächlich eine Herabsetzung des
nach dem Lohnsteuertarif vorgenommenen Steuerabzuges auf einen 20-prozentigen
Steuerabzug gerechtfertigt ist.
Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers
fällt nicht unter die des "Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z.
1 EStG 1988 (siehe auch EAS 391, EAS 1190, EAS 1262, in denen
allerdings nur der Sportlerbegriff der DBAs interpretiert wurde), so dass aus
diesem Grund keine Herabsetzung der Besteuerung auf 20% eintreten kann. Ein
Fußballtrainer kann aber gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG
1988 als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein; dann
nämlich, wenn er bei der als "Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden
Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang
veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige
Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der
Mannschaft zu erarbeiten und sodann das Wettkampfspiel der Mannschaft selbst
leitend zu überwachen (EAS 1412). Trainer mit
veranstaltungsspezifischem Aufgabenfeld werden - auch wenn sie bei der
Veranstaltung selbst nicht sichtbar mitwirken - wie die Sportler selbst als
Mitwirkende bei dem Sportwettkampf anzusehen sein. Doch nur dann, wenn die
Lohnbezüge bei einem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Trainer schwerpunktmäßig für eine solche Wettkampfmitwirkung
gezahlt wurden, unterliegen sie dem 20-prozentigen Steuerabzug gemäß
§ 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988.
Ist hingegen die Aufgabe eines
Sporttrainers schwerpunktmäßig darin gelegen, die Leistungskraft der
Sportler zu stärken, werden die Lohnbezüge nicht als Entgelt an einen
"Mitwirkenden an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. Ob der eine oder
andere Fall vorliegt, kann ohne Sachverhaltsermittlungen nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren entschieden werden; die Vermutung dürfte aber eher dafür
sprechen, dass bei einem als Dienstnehmer engagierten Trainer die
Lohnbezugselemente für die Abgeltung der Wettkampfmitwirkung im Hintergrund
stehen.
07. Februar
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 32/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2852
- Gültig
- 07.02.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF