…ein. Es ist unerheblich, ob es sich bei den Dreharbeiten um eine "Unterhaltungsdarbietung" handelt oder nicht (in EAS 1101 und EAS 1453 wurde eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, als nicht gegeben angesehen). Denn…
…doch eine in sich geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an…
…doch eine in sich geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an…
…wird, nicht als deutsche Betriebstätte des österreichischen Gesellschafters gewertet werden. Denn in beiden Szenarien (Gewerblichkeit kraft Rechtsform bei Kapitalgesellschaften einerseits und Gewerblichkeit kraft Einheitsbetrachtung bei Personengesellschaften andererseits) fehlt es an dem wesentlichen Merkmal einer Betriebstätte, dass nämlich die betreffenden Räumlichkeiten der "Ausübung eines Betriebes" dienen (…
…Denn eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des BMF nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt und durch professionelle Nachbearbeitung…