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EAS 500Auslegung des Ortskräftevorbehaltes bei Botschaftsangehörigen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 64/2/1-IV/4/9420.09.1994

…2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur dann eintreten, wenn die Ansässigkeitsbegründung in Österreich nicht ausschließlich deshalb erfolgt wäre, um die Botschaftsdienste zu leisten. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kommt dieser Ortskräftevorbehalt nicht zum Tragen (die Steuerfreiheit der Botschaftsbezüge steht sonach zu), wenn die Ansässigkeitsbegründung zwar…

EAS 2146Sur-Place-Personal der österreichischen Vertretungsbehörden in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 699/1-IV/4/0228.10.2002

…Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht stets dem Kassenstaat (hier: Österreich) zugeteilt hat, enthält das neue Abkommen in Artikel 19 Abs. 2 einen Ortskräftevorbehalt des Inhaltes, dass das deutsche Sur-Place-Personal nicht im Kassenstaat, sondern im Staat der Arbeitsausübung zu besteuern ist…

EAS 9Gehälter der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0501/14-IV/4/9106.06.1991

…dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach ho. Auslegung als "Ortskräftevorbehalt" zu verstehen. Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den englischen Wortlaut des Abkommens, der nur die "local citizens" von der Steuerbefreiung ausschließt. Durch die Beibehaltung eines österreichischen Wohnsitzes tritt sonach für…

EAS 270Gehälter der Inter-amerikanischen Entwicklungsbank
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 1612/1/1-IV/4/9322.05.1993

…Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen als "Ortskräftevorbehalt" zu verstehen. Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den englischen Wortlaut des Abkommens, der nur die "local citizens" von der Steuerbefreiung ausschließt…

EAS 291Österreichische Dienstnehmer bei Wiener Botschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2223/1/3-IV/4/9306.08.1993

…Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) sind nur bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen. Dieser Vorbehalt ist in der DBA-Türkei nicht enthalten. Daher sind sämtliche Dienstnehmer der türkischen Botschaft in Wien von der österreichischen Einkommensbesteuerung - unter…

EAS 680Aufnahme von Ortskräften als Bauarbeiter bei Oststaatenprojekten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 2183/3/1-IV/6/9517.07.1995

Werden österreichische Unternehmen auf Großbaustellen in Tschechien, der Slowakei, in Polen und in der Ukraine im Baunebengewerbe tätig und überschreiten sie die in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) mit diesen Staaten vorgesehenen Baustellenfristen, sodass für diese Unternehmen "DBA-Betriebstätten" in diesen Staaten entstehen, dann sind die diesen…

EAS 2663Verwertungstatbestand
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0667-IV/4/200528.10.2005

Eine Ansiedlung von Unternehmen in Österreich kommt der österreichischen Volkswirtschaft nicht nur dann unmittelbar zu Gute, wenn diese Unternehmen ausschließlich innerhalb Österreichs tätig werden. Auch dann, wenn der Wirtschaftsstandort Österreich gewählt wird, um von hier aus internationale Geschäfte abzuwickeln, kommt der wirtschaftliche Erfolg einer solchen…

EAS 480Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 26/75/1-IV/4/9419.07.1994

Verlegt ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstvertrages seinen Wohnsitz nach Österreich und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstvertrages weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht daran nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zu…

EAS 1540Auslandseinsatz eines deutschen Arbeitnehmers durch seinen österreichischen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 201/1-IV/4/9918.10.1999

Wird ein in Deutschland ansässiger und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegender Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens überwiegend in Oststaaten beruflich eingesetzt, dann beschränkt sich die steuerliche Erfaßbarkeit seiner Bezüge auf jene Bezugsteile, die auf jene Zeiträume entfallen, in denen er sich beruflich in Österreich…

EAS 2138Ortskräfte des Bayerischen Rundfunks in Wien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/55-IV/4/0205.11.2002

Ist eine Dienstnehmerin einer deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk) beim ARD-Studio in Wien tätig, dann unterliegen die Bezüge nach Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 verlagert sich indessen…