Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2146
Sur-Place-Personal der österreichischen Vertretungsbehörden in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftSch 699/1-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Auf Grund des ab 1. Jänner 2003 in
Wirksamkeit tretenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des
Sur-Place-Personals der österreichischen Botschaft und anderer
österreichischer Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das
Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht stets dem Kassenstaat
(hier: Österreich) zugeteilt hat, enthält das neue Abkommen in Artikel
19 Abs. 2 einen Ortskräftevorbehalt des Inhaltes, dass das deutsche
Sur-Place-Personal nicht im Kassenstaat, sondern im Staat der
Arbeitsausübung zu besteuern ist. Zum Sur-Place-Personal zählen
einerseits deutsche Staatsbürger und andererseits Staatsbürger anderer
Staaten, die bereits bei Dienstantritt in Deutschland ansässig gewesen
sind.
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 699/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 34300
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF