…die einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen; sie schließen den Verlustvortrag in Österreich jedenfalls dann aus, wenn diese im US-Organkreis erzielten US-Einkünfte nicht nur eine Verwertung der Österreich-Verluste theoretisch ermöglichen, sondern diese Verwertung auch tatsächlich vorgenommen wird. Denn würde in einem solchen Fall…
…eine österreichische Holdinggesellschaft gegenüber ihren beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften auf Grund eines gesellschaftsrechtlich zustandegekommenen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) dazu verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes (der aus der Gewinnausschüttung ihrer operativ tätigen deutschen Tochtergesellschaft stammt) an die beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften (Organgesellschaften eines deutschen operativ tätigen Organkreises) abzuführen…
…versteht sich als körperschaftsteuerliches Sonderrecht, das nur auf inländische Organschaften abstellt und damit im allgemeinen eine Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften nicht zulässt (bei Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkung für Steuerausländer ist allerdings auf die Einkommensentwicklung in einem ausländischen Organkreis dann zu achten, wenn sich sonst eine…
…lässt § 102 EStG eine Verlustverwertung in Österreich nicht zu. Unter EAS 683 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, dass bei Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkung für Steuerausländer auf die Einkommensentwicklung in einem ausländischen Organkreis zu achten ist, dies allerdings nur dann, wenn sich sonst eine internationale Verlustdoppelverwertung ergeben…
…Z 1 VO BGBl. Nr. 56/1995), nur wegen der im holländischen Recht entwickelten totalen Transparenz innerhalb des Organkreises der Holdingcharakter abzusprechen ist. Sollte es allerdings so sein, dass die Gesellschafter der holländischen Organträgergesellschaft ausschließlich operative Gesellschaften anderer EU-Staaten sind, dann wurde bereits unter…
…übrige Einkommen des deutschen stillen Gesellschafters für die Verlustverwertung auf deutscher Seite ausreicht. Hierbei ist nur auf die Einkommensverhältnisse des beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters (dies ist die deutsche Organtochtergesellschaft) ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse anderer Rechtsträger des deutschen Organkreises abzustellen. 11. November 1994 Für den Bundesminister: Dr…