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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 683

Verlustvortragsbeschränkung für eine zu einem amerikanischen Organkreis zählende US-Gesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftE 1155/4/2-IV/4/95vom 01.08.1995

Wortlaut laut Findok

  Entfaltet eine in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige US-Kapitalgesellschaft ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausschließlich in einer österreichischen Betriebstätte und erleidet diese Betriebstätte Verluste, so wird mangels ausländischen Einkommens die Verlustvortragsmöglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. im Allgemeinen gewahrt sein (EAS 623). Eine andere Beurteilung wird aber dann erforderlich sein, wenn diese US-Kapitalgesellschaft einem amerikanischen Organkreis angehört und die österreichischen Verluste innerhalb dieses Organkreises in den USA saldiert werden und solcherart die US-Bundeseinkommensteuer vermindern. Denn in diesem Fall werden nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen "nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkünfte" im Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. erzielt, die einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen; sie schließen den Verlustvortrag in Österreich jedenfalls dann aus, wenn diese im US-Organkreis erzielten US-Einkünfte nicht nur eine Verwertung der Österreich-Verluste theoretisch ermöglichen, sondern diese Verwertung auch tatsächlich vorgenommen wird. Denn würde in einem solchen Fall auch in Österreich im Verlustvortragsweg eine Verlustverwertung vorgenommen läge eine dem Sinn des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG zuwiderlaufende Verlustdoppelverwertung vor. 1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

InlandsbetriebstätteVerlustvortragVerlustVerlustverwertungOrgangesellschaftOrganschaftOrganschaftsverhältnisVerlustdoppelverwertung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 1155/4/2-IV/4/95
Stammnummer
16983
Gültig
01.08.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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