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8 Treffer1343 msnur geltende Fassungen
EAS 558Gewinnausschüttungen maltesischer Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftO 221/12/1-IV/4/9402.01.1995

…österreichische Muttergesellschaft bei dieser nicht mehr eine steuerfreie Schachteldividende im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG darstellen, sondern einen Teil des steuerpflichtigen Einkommens bilden, wobei eine nachgewiesene steuerliche Vorbelastung anzurechnen ist. Bei Ermittlung dieser in Österreich anrechenbaren steuerlichen Vorbelastung könnte indessen nicht von der mit…

EAS 619Auslandsentsendungen durch deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 691/21/1-IV/4/9512.04.1995

…Arbeitgeber in den genannten Drittstaaten Betriebstätten unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt (ähnlich EAS 235). Bei Entsendungen in Staaten, die nicht durch ein DBA mit Österreich verbunden sind (Nachfolgestaaten Jugoslawiens) könnte eine nachgewiesene Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. 12…

EAS 1018International tätiger österreichischer Sportler
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/10-IV/4/9728.02.1997

…sodass Preisgelder aus diesen Staaten einerseits in die österreichische Besteuerungsgrundlage eingehen und andererseits Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter nicht auszuscheiden sind. Eine nachgewiesene ausländische Besteuerung würde in Österreich nach den üblichen Grundsätzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Verhältnis zu Indien wären die Preisgelder aus der Sicht…

EAS 3188Auslegung der Wegzugsbesteuerungsklausel im DBA-Schweiz
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3405-IV/4/201009.12.2010

…In diesem Fall löst erst eine spätere tatsächliche Beteiligungsveräußerung eine Steuerpflicht aus, wobei dann die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten maßgebend sind und der nachgewiesene Wertzuwachs zwischen dem Wegzug und dem Tod in der Schweiz abzugsfähig ist. Veräußert die Erbin die Beteiligung um 200 (wobei im Zeitpunkt…

EAS 3210Konzerninterne Lieferungen unter Einschaltung einer Zwischengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0827-IV/4/201128.03.2011

…mit jener des Verarbeitungsunternehmens deckt und die über kein Personal verfügt, sondern bei Bedarf lediglich durch einen Geschäftsführer vertreten wird. "Kann nicht nachgewiesen werden, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft ein echtes Risiko trägt oder eine wertvermehrende wirtschaftliche Funktion in der Kette ausübt, dann würde jedes Preiselement…

EAS 2166Ausschüttung unbesteuerter Passiveinkünfte an eine österreichische von einer Privatstiftung gehaltene GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 541/1-IV/4/0226.11.2002

…Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 der inländischen Körperschaftsbesteuerung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass an der inländischen Kapitalgesellschaft überwiegend natürliche Personen mit Ausländereigenschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Ist eine inländische Privatstiftung der alleinige Gesellschafter der inländischen Kapitalgesellschaft, dann muss jeder Versuch…

EAS 969Rechtlicher und wirtschaftlicher Arbeitgeber bei kurzfristigen konzerninternen Entsendungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/23-IV/4/9612.11.1996

…gewürdigt werden. Diese Kriterien sind jedenfalls nicht dazu da, den mit echter wirtschaftlicher Funktion ausgestatteten österreichischen Arbeitgebern bei Dienstnehmerauslandsentsendungen schematisch die Arbeitgebereigenschaft abzuerkennen. Keinesfalls wäre vertretbar, dass in Österreich der Lohnsteuerabzug unter Berufung auf einen "wirtschaftlichen" Arbeitgeberwechsel unterbleibt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das…

EAS 1010Engagement ausländischer Orchester und Theater
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/7-IV/4/9710.02.1997

…Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien, Belgien, Norwegen, Schweden, Polen, Großbritannien und den Vereinigten Staaten als nicht nachgewiesen angesehen werden, so kann dem unter den gegebenen Umständen seitens des BM für Finanzen nicht entgegengetreten werden. 10. Feber 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: