Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1010
Engagement ausländischer Orchester und Theater
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/7-IV/4/97vom 10.02.1997
Wortlaut laut Findok
In Österreich gastierende ausländische Orchester
unterliegen als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der
beschränkten Steuerpflicht gemäß
§ 98 EStG, die
gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Steuerabzugsweg zu erfüllen
ist (siehe BMF-Erlass AÖF Nr. 112/1995). Die Erlassaussagen gelten
(einschließlich der in Bezug auf deutsche Orchester getroffenen
Steuerfreistellungsregelungen) sinngemäß auch für
ausländische Theater, Ballette, Chöre usw.
Der zitierte BMF-Erlass macht ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass von österreichischen Veranstaltern, die ausländische
Orchester engagieren, im allgemeinen keine Steuerentlastung auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen gewährt werden kann, "weil dem inländischen
Haftungspflichtigen die hiefür erforderliche Nachweisführung im
Regelfall nicht zumutbar ist".
Unter EAS 828 wurde im einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen derzeit diese Nachweisproblematik besteht.
Wenn daher nunmehr im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung
bei einer inländischen Stadtgemeinde die Steuerentlastungsvoraussetzungen
auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien, Belgien, Norwegen,
Schweden, Polen, Großbritannien und den Vereinigten Staaten als nicht
nachgewiesen angesehen werden, so kann dem unter den gegebenen Umständen
seitens des BM für Finanzen nicht entgegengetreten werden.
10. Feber
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GastspielUnterhaltungsdarbietungSteuerabzugNachweisSteuerfreistellungGastspielvergütungAbzugssteuerkünstlerische TätigkeitMusikerKünstlerbesteuerungGastspiel eines ausländischen Theaters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/7-IV/4/97
- Stammnummer
- 14892
- Gültig
- 10.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF