…Art. 15 auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat länger als 183 Tage aufhält und damit nach den allgemeinen Grundsätzen der "Monteurklausel" das Besteuerungsrecht unter den hierfür maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen bereits deshalb auf den Tätigkeitsstaat überginge. Art…
Tritt ein in Österreich ansässiger Monteur von Textilmaschinen in ein Dienstverhältnis zu einem schweizerischen Unternehmen, auf Grund dessen seine berufliche Arbeit durch etwa 10 Monate im Drittausland erfolgt (Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, China, Korea, Afrika) und arbeitsfrei 2 Monate am Familienwohnsitz in Österreich verbracht werden…
…gesondert zu ermitteln (Ziffer 5 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Werden für jedes einzelne Projekt 2 bis 5 Monteure des österreichischen Unternehmens für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten tätig, dann würde - durch die bloße Montagetätigkeit - selbst dann keine norwegische Betriebstätte…
…führende 6-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Türkei mit Ablauf des 8.9.2010. Für die Fristenberechnung ist ausschließlich die Montagedauer und nicht die Anzahl der eingesetzten Monteure maßgebend. Eine Fristenberechnung nach "Mann-Tagen", die zur Folge hätte, dass nicht auf die Montagedauer…
…2007 bis Dezember 2007 zu Montagetätigkeiten nach Tschechien entsandt und ab März 2008 neuerlich für 5 Monate zur Arbeitsleistung in Tschechien beordert, beginnt der 12-Monatszeitraum ab der Einreise der Monteure im März 2008 (und nicht ab Juli 2007) zu laufen. Bundesministerium für Finanzen, 11…
…3053). Der Beginn des Fristenlaufes ist daher nicht mit dem tatsächlichen Baubeginn (zB Anrollen der Bagger auf der Baustelle, Eintreffen des ersten Monteurs, "erster Spatenstich"), sondern mit dem Arbeitsbeginn der Planungsgesellschaft auf dem Baugelände verknüpft. Der Fristenlauf endet mit der Beendigung der Anwesenheit am Baugelände…
…erbrachten Arbeitsleistungen entfallen. Denn unter diesen Umständen kommt die in Art. 15 Abs. 2 DBA-Ukraine vorgesehene Sonderregelung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (auch gelegentlich als "Monteurklausel" bezeichnet), derzufolge das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats unter den dort näher genannten Umständen erhalten bleibt, nicht zur Anwendung. Voraussetzung der Anwendung…
…2 DBA zur Steuerfreistellung verpflichtet; diese Steuerfreistellungsverpflichtung würde nur dann erlöschen, wenn Arbeitgeber des österreichischen Monteurs während der 166 Tage die deutsche Firma wäre. Ein Arbeitgeberwechsel liegt aber offensichtlich weder formal noch auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor; es dürfte daher auch kein Anwendungsfall des Erlasses…