RIS AI
5 Treffer1505 msnur geltende Fassungen
EAS 900Kulturausstellung durch eine französische Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/7-IV/4/9603.07.1996

  Veranstaltet eine französische Gesellschaft in Österreich für die Dauer von 2 Monaten eine (gegen Eintrittsentgelt zu besuchende) Kulturausstellung, bei der Originale sowie Lithographien ausgestellt und verkauft werden, wobei die Verkaufsartikel auch Kataloge, T-Shirts, Plakate und Uhren umfassen, dann wird durch diese Veranstaltung in…

EAS 882Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/34-IV/4/9613.05.1996

…das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen (Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten Sportbetriebes. Unter…

EAS 1732Mannequins als Fotomodelle
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 75/1-IV/4/0009.10.2000

…der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der zwischen den…

EAS 2592Österreichische Sub-Betriebstätte einer deutschen Verkaufsstelle einer britischen Investmentgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0261-IV/4/200524.03.2005

…kommt mangels Erfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung des Art. 1 DBA-Deutschland nicht zur Anwendung). Gemäß dem DBA-Großbritannien wäre der Betriebstättencharakter des österreichischen Informationsbüros dann zu verneinen, wenn die darin ausgeübten Aktivitäten innerhalb des Kataloges der Hilfstätigkeiten des Art. 5 Abs. 3 DBA-Großbritannien erfasst bleiben…

EAS 1201Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/34-IV/4/9613.05.1996

…Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen (z.B. Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten Sportbetriebes…