…lit. a DBA Ö - D Österreich als dem Lagestaat zu. Eine Kapitalforderung, die dem in Deutschland ansässigen Inhaber des Rechtes gegen die österreichische Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Abrechnung der Tonnagegebühr zusteht, wäre nach Ansicht des BMfF als vom Schürfrecht getrenntes selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen…
Das zwischen Österreich und Griechenland anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Nach diesem Abkommen wäre Griechenland nicht berechtigt, Lieferforderungen österreichischer Lieferanten einer Vermögensbesteuerung zu unterziehen. Sollten daher tatsächlich die griechischen Importeure nach griechischem Recht verpflichtet sein, eine Abgabe in Höhe von 3…
…2 und 4 BewG in Frage kommt. Allerdings werden die in den Teilbeträgen enthaltenen und aus der ab Zuzug nach Österreich aus der Kapitalforderung erwachsenden Kapitalerträge der inländischen Steuerpflicht unterliegen. Der Umstand, dass nur 50% der Versicherungsbeiträge von dem Schweden selbst eingezahlt wurden während die…
…wenn die der Zinsenzahlung zugrundeliegende Kapitalforderung "durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, " unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Nach Auffassung des BM für Finanzen ist damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besicherung einer Kapitalforderung durch inländisches "unbewegliches…
…in Deutschland. In dieser Beurteilung ist durch das mit 1.1.1992 wirksam gewordene Revisionsprotokoll zum DBA-Deutschland keine Änderung eingetreten. Durch das Revisionsprotokoll wurden wohl die "Hypothekarzinsen" aus der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen herausgelöst und jener für Erträge aus Kapitalforderungen unterstellt; Pfandbriefzinsen, die bloß…
…nicht fälligen) Kuponzinsanteile (Stückzinsen) ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Funktion nach Früchte eines Geldkapitals dar; denn für die Eigenschaft als Zinsen aus Kapitalforderungen soll es nach der zitierten Bestimmung der ESt-RL ohne Bedeutung sein, ob sie vom Schuldner oder von einem Dritten entrichtet werden…
Wurden von der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft wegen schlechter Wirtschaftslage in den Jahren 1990 bis 1995 die von der deutschen Konzernmutter fakturierten Lieferungen erst nach ca. 400 Tagen bezahlt und anerkennt in der weiteren Folge die deutsche Betriebsprüfung nur ein zinsenfreies Zahlungsziel von 120 Tagen…