…zB formwechselnde Umwandlung einer ungarischen Kapitalgesellschaft in EAS 1329 oder Umwandlung einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft in eine "Holding-1929" in EAS 1837) dann wird darin kein Wechsel des Abgabepflichtigen und mithin kein steuerlich zu erfassender Vermögensübergang gesehen. Geht man aber von der Identität des Abgabepflichtigen aus…
…dass die Identität und Anschrift des ausländischen Künstlers in Evidenz genommen wird und dass Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen. § 5 Abs. 2 der Verordnung steht mit seinem Verbot einer Entlastung des Künstleranteils an der Quelle in solchen Fällen einer steuerfreien Gagenauszahlung nicht entgegen…
…der schweizerischen AG erfolgte, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Verlust des Verlustvortragsrechtes; ein solcher würde allerdings eintreten, wenn keine ausreichenden Nachweise über den Fortbestand der "Identität" (§ 8 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG betr. Fälle des schädlichen "Mantelkaufes") der schweizerischen…
…12). Überdies ist laut VwGH (15.12.1999, 98/13/0021) "bei der Beurteilung der […] Problematik der gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand […] keine vollständige Identität der Vergleichsmerkmale" erforderlich. Demnach wäre es unerheblich, dass eine neue Steuer nicht alle Besteuerungstatbestände der vorherigen Steuer erfasst…
…mehr die deutsche Künstleragentur, sondern die Steuerpflichtigen sind die australischen Künstler (EAS 2567). Wenn in einem solchen Fall daher dem österreichischen Veranstalter Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen und die Identität und Anschrift der ausländischen Künstler in Evidenz genommen wird, kann der Steuerabzug auf…