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4 Treffer1155 msnur geltende Fassungen
EAS 1637Gewinnabgrenzung zwischen einer österreichischen Vertriebs-GMBH und einer nahestehenden liechtensteinischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3202/1-IV/4/0025.04.2000

…mit einer einzigen Gruppe von Geschäftsvorfällen zu tun hat (im vorliegenden Fall dem Vertrieb bestimmter Kosmetikpräparate) eine zusammenfassende Betrachtung zulässig ist. Hinzu kommt, dass in Fällen der geschilderten Art vor allem dann, wenn die Buchhaltungsunterlagen der liechtensteinischen Gesellschaft unzureichend sind, die Vornahme von Gesamtschätzungen geradezu…

EAS 2453Österreichische Gruppenbesteuerung und deutsche Unterkapitalisierungsvorschriften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftO 8/3-IV/4/0417.05.2004

…nach § 48 BAO auch dann nicht verloren gehen, wenn die deutsche Tochtergesellschaft in die von der österreichischen Muttergesellschaft geführte Gruppe aufgenommen wird. Die in der Regierungsvorlage konzipierte Gruppenbesteuerung würde aber im gegebenen Zusammenhang bewirken, dass umqualifizierte Zinsen insoweit keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung mehr auslösen, als sich…

EAS 2841Begriff der Immobiliengesellschaften im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0205-IV/4/200725.04.2007

Gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliegt die Besteuerung des Gewinnes aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, "deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragstaat besteht", der ausschließlichen Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens. Im Schlussprotokoll wird hierzu klargestellt, dass das "Überwiegen…

EAS 1465Auslegungsfragen zum Auslandskünstlererlaß
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1010/25-IV/4/9905.07.1999

…Den Begriff der "Tanzveranstaltung" bei solchen Gruppen einengend auszulegen, erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodaß auch die Veranstalter von Raves und Clubbings von den an die ausländischen Popbands fließenden Gagen den Steuerabzug vornehmen müssen. Da der Erlaß keine Steuerbegünstigung, sondern lediglich die Vermeidung von Verwaltungsaufwand anstrebt…