Besitzt die österreichische Tochter-GmbH einer deutschen Kapitalgesellschaft zwar keinen Aufsichtsrat, wohl aber einen Beirat, dessen Aufgaben lt. Gesellschaftsvertrag bestehen in: Überwachung der Geschäftsführung; unbeschränktes Recht auf Einholung von Auskünften seitens der Geschäftsführung; Mitwirkung an der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Wahl der Abschlussprüfer…
…weil das schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein "Beirat" mit überwachender Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der Grundlage von Artikel 16 des Abkommens vor, dann wird auf österreichischer Seite im Allgemeinen (d…
…Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter sowie das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter wesentlich. Bedarf die Übertragung der Gesellschafteranteile der Zustimmung der übrigen Gesellschafter und/oder kann im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden…
…an Nichtgesellschafter sowie das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter wesentlich. Bedarf die Übertragung der Gesellschafteranteile der Zustimmung der übrigen Gesellschafter und/oder kann im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, sind dies Merkmale…
…Übertragbarkeit der Anteile, Zurechnung der Kapitaleinlagen, Geschäftsführung, Gesellschaftsvertragsänderungen), die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen überwiegend den im österreichischen Handelsrecht für Kommanditgesellschaften getroffenen Vorschriften entsprechen. Es liegen keine Gründe vor, diesem Untersuchungsergebnis im Rahmen des EAS-Verfahrens zu widersprechen; zumal auch in EAS 1009 bereits - dort allerdings…
…1988 berührt. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass für die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft wohl in erster Linie die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend sind. Die Gewinnverteilung wäre allerdings für steuerliche Belange zu korrigieren, wenn sie in einem offenbaren Missverhältnis zu der…