…in Österreich gastierenden deutschen Orchesters als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert, wobei die Mitglieder des Orchesters zum Großteil Dienstnehmer der Gesellschaft sind, dann ist entscheidend, ob bei diesen Gastspielen auch die Gesellschafter in Österreich als Künstler mitwirken. Denn wenn die Gesellschafter Vergütungen für eine freiberufliche Tätigkeit…
…nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist darnach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (zB EAS 1756 oder EAS 2248). Optiert eine französische "société civile immobilière" (SCI), die einer österreichischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar ist und zu 97…
…deutschen Einkünfte künftighin nach österreichischem Recht zu ermitteln sind. Ist der Industrielle zu 24% an einer (immobilienverwaltenden) deutschen GmbH&Co KG beteiligt, die ihren Immobilienbesitz an eine deutsche Betriebs-AG vermietet, deren Anteile im Wege einer vermögensverwaltenden deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu 50% von dem…
…Österreich zugewanderte deutsche Staatsbürger an einer deutschen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beteiligt, die sich - gemeinsam mit einem fünften in Deutschland verbliebenen Gesellschafter - mit der Verwaltung von deutschem Liegenschaftsvermögen und mit Kapitalvermögen befasst, dann steht hinsichtlich der vier österreichischen Gesellschafter das Besteuerungsrecht an den Kapitalerträgen nach…
Schließen sich ein österreichischer und drei slowenische Musiker zu einer inländischen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammen, dann sind die aus den inländischen Unterhaltungsmusikauftritten stammenden Gewinne einheitlich und gesondert festzustellen und im Veranlagungsweg anteilig auch bei den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden slowenischen Musikern zu erfassen…
Eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auftritt, stellt auch dann eine Mitunternehmerschaft dar, wenn sie nur zur Erfüllung eines einzigen Werkauftrages gegründet worden ist; ihre Betriebstätten bilden anteilig Betriebstätten der Gesellschafter (Hinweis auf EStR 2000 Rz 5822). Werden von einer solchen…
…tätige Architekten gilt, wird daher nicht mehr aufrecht erhalten. Wird demnach von einer österreichischen Krankenanstalt auf Grund eines Architekturwettbewerbes über die Errichtung eines neuen Gebäudetraktes und den Umbau eines bestehenden Gebäudetraktes eine deutsche Architektengemeinschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) mit der erforderlichen Planungsarbeit beauftragt, erlangt Österreich…
…nach bürgerlichem Recht, wird eine Mitunternehmerschaft im Allgemeinen nur angenommen, wenn diese GesnbR nach außen ausreichend als solche in Erscheinung tritt (insbesondere als solche die die Verträge abschließt). Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist ein nach außen nicht in Erscheinung tretender Gesellschafter…
…wären nur dann anzustellen, wenn die schweizerische Architektin gemeinsam mit dem als "Projektleiter" bezeichneten österreichischen Architekturbüro im Rahmen einer als "Mitunternehmerschaft" (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) anzusehenden Arbeitsgemeinschaft tätig würde und wenn daher der Architektin kein vertraglicher Honoraranspruch für ihre Leistungen zusteht, sondern wenn sie…
… Erwerben Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (mit inländischer Geschäftsleitung) für Rechnung inländischer Kapitalanleger spanische Eigentumswohnungen oder selbst hergestellte spanische Appartmentanlagen, wobei die von diesen Gesellschaften erklärten Erträge ausschließlich aus der Verwertung der spanischen Liegenschaften stammen und die erklärten Aufwendungen sich aufgliedern in Kosten der spanischen Liegenschaften…
…Großbritannien, wonach der Begriffsinhalt auf das innerstaatliche Recht des Lagestaats abstellt (vgl Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/130 Z 13 Rz 17). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht…