Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2802
Bauplanung und -überwachung durch eine deutsche Architektengemeinschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0010-IV/4/2007vom 10.01.2007
Wortlaut laut Findok
Mit Deutschland ist im November 2006
Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff der "festen Einrichtung" in
Artikel 14 DBA-Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der
"Betriebstätte" eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits
die für Bauausführungen getroffenen Regelungen des Artikels 5 Abs. 3
DBA-Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Artikels 14 zeitigen.
Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA,
derzufolge auch die Bauplanung eine Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellt,
bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung. Die in EAS
832 - allerdings unter Hinweis auf die damals noch fehlende Abstimmung mit
Deutschland - vorläufig vertretene Auffassung, dass die
Bauführungsfrist des Betriebstättenartikels auch für
freiberuflich tätige Architekten gilt, wird daher nicht mehr aufrecht
erhalten.
Wird demnach von einer österreichischen Krankenanstalt
auf Grund eines Architekturwettbewerbes über die Errichtung eines neuen
Gebäudetraktes und den Umbau eines bestehenden Gebäudetraktes eine
deutsche Architektengemeinschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) mit
der erforderlichen Planungsarbeit beauftragt, erlangt Österreich
gemäß Artikel 14 DBA-Deutschland an den Architektenhonoraren nur dann
ein Besteuerungsrecht, wenn dem/den Architekten eine ständige Einrichtung
für die Dauer von mindestens 6 Monaten im Inland zur Verfügung
steht.
Seit 1. Juli 2005 kann der nach innerstaatlichem Recht
vorzunehmende Steuerabzug von den Architektenhonoraren nur mehr nach
Maßgabe der DBA-Entlastungsverordung, BGBl. III Nr. 92/2005 (Vorlage des
Vordruckes ZS-QU1) unterlassen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0010-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27169
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF