…der Tennistrainer tatsächlich im Sinn des DBA-CSSR nach wie vor in der Slowakei ansässig ist. Allerdings wird anzuraten sein, dass diese Ansässigkeit in der Slowakei auch nachweisbar ist (Bescheinigung auf dem Formular R-CS1). Denn die österreichische Finanzverwaltung muss dafür sorgen, dass ausländische Unternehmer…
…die erforderliche Erklärung abgeben, dass sie die Einkünfte für eigene Rechnung vereinnahmt und daher keine Verpflichtung besteht, sie an andere Personen weiterzugeben (siehe die Formulierung im Formular ZS-QU2 sowie den BMF-Erlass vom 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr…
…in Österreich von der Steuerzahlung im DBA-Partnerstaat abhängig macht. Dennoch kann der Lohnsteuerabzug in Österreich nur unterbleiben, wenn dem britischen Arbeitgeber in seiner österreichischen Betriebstätte ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von der slowakischen Steuerverwaltung bestätigtes Formular ZS-QU1 vorliegt. Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
…ist zunächst festzustellen, ob sich der "Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen" der Französin tatsächlich am deutschen Wohnsitz befindet. Liegt eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung vor (auf Formular ZS-D1; zu beziehen bei den Finanzlandesdirektionen) und wird dies folglich von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt, dann ist der…
…20. Dezember 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, auf dem Formular ZS-BRD1 (erhältlich bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen) beigebracht werden oder es sollte der deutsche Seminartrainer bzw. Seminarleiter auf die Möglichkeit eines formlosen auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsantrages hingewiesen werden. 29. November…
…sondern der britischen Architekten-Gesellschaft zuzurechnen. Daher ist für die DBA-konforme Steuerentlastung in Österreich das von der Gesellschaft beigebrachte Formular ZS-QU2 erforderlich und es bedarf - ungeachtet des Besteuerungsdurchgriffes nach § 99 EStG 1988 und der Neuregelung in EStR 2000 Rz 104 - keines weiteren Entlastungsbegehrens…