Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1252
Auslandsentsendungen einer in Deutschland verheirateten Französin durch den inländischen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftL 248/2-IV/4/98vom 27.04.1998
Wortlaut laut Findok
Beschäftigt eine
österreichische Kapitalgesellschaft eine französische
Staatsbürgerin, die mit ihrem Ehemann gemeinsam eine deutsche Wohnung
bewohnt, die aber gleichzeitig auch in Österreich über einen Wohnsitz
verfügt, dann ist zunächst festzustellen, ob sich der "Mittelpunkt der
persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen" der Französin
tatsächlich am deutschen Wohnsitz befindet. Liegt eine deutsche
Ansässigkeitsbescheinigung vor (auf Formular ZS-D1; zu beziehen bei den
Finanzlandesdirektionen) und wird dies folglich von der deutschen
Steuerverwaltung bestätigt, dann ist der österreichische Arbeitgeber
gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 426/1994 berechtigt,
jene Bezugsteile vom österreichischen Lohnsteuerabzug freizustellen, die
auf berufliche Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen.
Das Verlangen der Dienstnehmerin auf vollständige
Steuerbefreiung in Österreich wegen Unterschreitens der 183-Tage-Frist des
Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/D ist rechtlich nicht gedeckt, da Art. 9 Abs. 2 des
Abkommens nur anwendbar wäre, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen
deutschen Dienstnehmer nach Österreich entsendet; der Arbeitgeber ist im
vorliegenden Fall aber eine österreichische Kapitalgesellschaft.
Für Zwecke der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist die Frage des Mittelpunktes
der Lebensinteressen sowie die Tatsache der Auslandsentsendung unerheblich. Denn
gemäß
§ 41 FLAG ist für alle im Bundesgebiet
beschäftigten Dienstnehmer eines inländischen Arbeitgebers der Beitrag
zu entrichten; gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG liegt bei diesen
Dienstnehmern eine Beschäftigung im Bundesgebiet auch während der Zeit
von Auslandseinsätzen vor. Lediglich die nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 steuerfreien Auslandseinsätze (begünstigte Auslandsmontagen)
berechtigen zu einer Freistellung von der Dienstgeberbeitragspflicht (§ 41
Abs. 4 lit. c FLAG).
Im Bereich der Entrichtung der Kommunalsteuer besteht eine
im wesentlichen gleiche Rechtslage, nämlich Kommunalsteuerpflicht für
die Zeit der Auslandsentsendung (siehe insb. Z. 5.2.2.2 des
Durchführungserlasses zum Kommunalsteuergesetz, AÖF Nr. 298/1994).
27. April
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DoppelwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteressen183-Tage-FristAuslandseinsatzAuslandseinsätzeAuslandsmontagenDienstgeberbeitragspflichtKommunalsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 248/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 29303
- Gültig
- 27.04.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF