…unzulässig. Denn Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von Möglichkeiten zur Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht…
…und e DBA-USA für abkommensrechtliche Belange nicht als Betriebstätte anzusehen. Man könnte in der Eröffnung dieses Kontaktbüros aber auch eine der Umsatzausweitung dienende Strategie sehen, weil durch dieses Kontaktbüro der europäische universitäre Bereich und das wissenschaftlich interessierte Fachpublikum, also potentielle Kunden des US-Verlagshauses…
…f DBA-USA keine Betriebstätte dar, wenn die Auslagerungsanweisung von den USA aus erfolgt; diese Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen auch dann aufrechtzuerhalten, wenn die US-Gesellschaft der österreichischen Spedition gleichzeitig Datenträger übermittelt und sie anweist, die darauf in den USA eingespeicherten…
…von Reklamationen und Warenretoursendungen durch einen Angestellten besteht, so spricht vieles dafür, dass dies lediglich eine Hilfseinrichtung für das Großhandelshaus darstellt, dem keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Schweiz beizumessen ist. Auch der Umstand, dass vergleichbare Einrichtungen in Deutschland dort nicht…
…Denn Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung eben dieser internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von Möglichkeiten zur Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommen zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht…