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8 Treffer1507 msnur geltende Fassungen
EAS 1675Nachzahlung deutscher Sozialversicherungs- und Firmenpensionen wegen Berufsunfähigkeit
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 719/1-IV/4/0012.06.2000

…Ansatz zu lassen. Die Vorjahresnachzahlung der deutschen Firmenpension ist mit dem Durchschnittsteuersatz des Jahres 1998 der Besteueuerung zu unterwerfen. Sollte der Zuzug nach Österreich erst im Laufe des Jahres 1999 erfolgt sein, bestehen keine Bedenken, den Durchschnittsteuersatz des Jahres 1999 als maßgebenden Steuersatz heranzuziehen. 12…

EAS 1713Anrechnung von progressionsabhängigen Auslandssteuern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2182/3-IV/4/0028.08.2000

…britische Dienstnehmer mit einer österreichischen Firma während seines Österreich-Aufenthaltes ein zweites Dienstverhältnis ein, dann erhöhen die Einkünfte aus diesem zweiten Dienstverhältnis den auf die Einkünfte aus dem ersten Dienstverhältnis entfallenden Durchschnittsteuersatz. Sollte der britische Dienstnehmer nach britischem innerstaatlichen Recht mit den Einkünften aus dem…

EAS 1956Wohnsitzverlegung aus Deutschland nach Österreich und in der weiteren Folge nach Malta
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 146/1-IV/4/0126.11.2001

…EStG) von der Verlustverwertung ausgeschlossene Verluste handelt; das solcherart ermittelte Jahreseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionssatzes). Zwecks weiterer Feststellung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage sind aus dem solcherart ermittelten Einkommen die positiven Einkünfte aus dem deutschen Immobilienbesitz gemäß Art. 3 i.V…

EAS 3243Kombinierte Anwendung des Anrechnungs- und Befreiungssystems
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1352-IV/4/201128.09.2011

…2000 Rz 7598). Beträgt dieses unter Sonderausgabenberücksichtigung 124.740 Euro, ist in einem zweiten Schritt die auf dieses Einkommen entfallende Tarifeinkommensteuer zu berechnen (EStR 2000 Rz 7599) und nach EStR 2000 Rz 7600 der Durchschnittsteuersatz festzustellen. Ergibt sich dieser mit 33,28%, dann stellt dies…

EAS 2711Progressionsvorbehalt bei argentinischen Anleihezinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0262-IV/4/200608.05.2006

…daher nur unter einer Bedingung zu, nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden. Abgabepflichtige, die ihre Zinseneinkünfte über österreichische Banken beziehen und demzufolge die 25-prozentige Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese…

EAS 1960Erfindervergütung aus Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 635/1-IV/4/0126.11.2001

…Zutreffendenfalls steht daran gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zu und es wäre diesfalls die Prämie lediglich für Belange der Ermittlung des auf das übrige Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionsvorbehalt) in Österreich anzusetzen; hierbei kommt für ausländische Diensterfindungen die Progressionsunwirksamkeit des "zusätzlichen…

EAS 1939Kein Progressionsvorbehalt für die Richterbezüge am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2022/4-IV/4/0115.10.2001

…Nr. 218/1992) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht. Aus RZ 7589 und 7590 der ESt-RL 2000 ergibt sich keine Änderung dieser Verwaltungspraxis; die Richtlinien machen lediglich darauf aufmerksam, dass der in einem…

EAS 997Ausländische sonstige Bezüge und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/72-IV/4/9612.01.1997

… es scheiden sonach sowohl die laufende deutsche Rente als auch die Sonderzahlungen aus. Der im dritten Schritt ermittelte Durchschnittsteuersatz ist auf diese DBA-konforme Besteuerungsgrundlage anzuwenden. Deutsche Sonderzahlungen bleiben daher in dem nach § 67 EStG begünstigten Ausmaß für die Ermittlung des Progressionssatzes außer Betracht. 12…