Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1675
Nachzahlung deutscher Sozialversicherungs- und Firmenpensionen wegen Berufsunfähigkeit
geltende FassungEAS-AuskunftB 719/1-IV/4/00vom 12.06.2000
Wortlaut laut Findok
Erhält ein Steuerpflichtiger nach
seinem Zuzug nach Österreich auf Grund eines im Klageweg erzwungenen
Rentenbescheides der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
im Jahr 1999 eine bis 1996 rückwirkende Pensionsnachzahlung in Höhe
von über S 300.000,- sowie im Gefolge davon auch eine
Firmenpensionsnachzahlung von über S 50.000,-, dann ist die
Sozialversicherungspension gemäß Artikel 10 DBA-Ö/Deutschland
von der österreichischen Besteuerung freizustellen und darf nur für
Belange des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; die
Firmenpensionsnachzahlung ist hingegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des
Abkommens in Österreich steuerpflichtig.
Beide Nachzahlungen sollen allerdings nach
österreichischem innerstaatlichem Recht - soweit sie die dem Zahlungsjahr
vorangehenden Kalenderjahre betreffen - die Steuerprogression im Zahlungsjahr
nicht erhöhen. Sie sind vielmehr mit dem Belastungsprozentsatz des letzten
Kalenderjahres zu erfassen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG). Diese Regelung gilt
nicht nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern gemäß
§ 67 Abs.
11 EStG auch im Veranlagungsverfahren.
Damit ist die deutsche Nachzahlung der
Sozialversicherungspension - soweit sie die Jahre vor 1999 betrifft - bei der
Ermittlung des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz zu lassen.
Die Vorjahresnachzahlung der deutschen Firmenpension ist
mit dem Durchschnittsteuersatz des Jahres 1998 der Besteueuerung zu unterwerfen.
Sollte der Zuzug nach Österreich erst im Laufe des Jahres 1999 erfolgt
sein, bestehen keine Bedenken, den Durchschnittsteuersatz des Jahres 1999 als
maßgebenden Steuersatz heranzuziehen.
12. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 719/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2706
- Gültig
- 12.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF