RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1675

Nachzahlung deutscher Sozialversicherungs- und Firmenpensionen wegen Berufsunfähigkeit

geltende FassungEAS-AuskunftB 719/1-IV/4/00vom 12.06.2000

Wortlaut laut Findok

Erhält ein Steuerpflichtiger nach seinem Zuzug nach Österreich auf Grund eines im Klageweg erzwungenen Rentenbescheides der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 1999 eine bis 1996 rückwirkende Pensionsnachzahlung in Höhe von über S 300.000,- sowie im Gefolge davon auch eine Firmenpensionsnachzahlung von über S 50.000,-, dann ist die Sozialversicherungspension gemäß Artikel 10 DBA-Ö/Deutschland von der österreichischen Besteuerung freizustellen und darf nur für Belange des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; die Firmenpensionsnachzahlung ist hingegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des Abkommens in Österreich steuerpflichtig. Beide Nachzahlungen sollen allerdings nach österreichischem innerstaatlichem Recht - soweit sie die dem Zahlungsjahr vorangehenden Kalenderjahre betreffen - die Steuerprogression im Zahlungsjahr nicht erhöhen. Sie sind vielmehr mit dem Belastungsprozentsatz des letzten Kalenderjahres zu erfassen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG). Diese Regelung gilt nicht nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern gemäß § 67 Abs. 11 EStG auch im Veranlagungsverfahren. Damit ist die deutsche Nachzahlung der Sozialversicherungspension - soweit sie die Jahre vor 1999 betrifft - bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz zu lassen. Die Vorjahresnachzahlung der deutschen Firmenpension ist mit dem Durchschnittsteuersatz des Jahres 1998 der Besteueuerung zu unterwerfen. Sollte der Zuzug nach Österreich erst im Laufe des Jahres 1999 erfolgt sein, bestehen keine Bedenken, den Durchschnittsteuersatz des Jahres 1999 als maßgebenden Steuersatz heranzuziehen. 12. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ZuzugPensionsnachzahlungDurchschnittsteuersatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 719/1-IV/4/00
Stammnummer
2706
Gültig
12.06.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 1675 — Nachzahlung deutscher Sozialversicherungs- und Firmenpensionen wegen Berufsunfähigkeit · RIS AI