Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1713
Anrechnung von progressionsabhängigen Auslandssteuern
geltende FassungEAS-Auskunft04 2182/3-IV/4/00vom 28.08.2000
Wortlaut laut Findok
Wird ein britischer Dienstnehmer von
seinem britischen Arbeitgeber für zwei Jahre nach Österreich entsandt,
dann sind seine britischen Bezüge mangels einer inländischen
Lohnsteuerbetriebstätte (§ 81 EStG) in Österreich im
Veranlagungsweg zu erfassen. Großbritannien ist gemäß Artikel
24 Abs. 2 des DBA-Großbritannien verpflichtet, die österreichische
Steuer auf die britische anzurechnen.
Geht der britische Dienstnehmer mit einer
österreichischen Firma während seines Österreich-Aufenthaltes ein
zweites Dienstverhältnis ein, dann erhöhen die Einkünfte aus
diesem zweiten Dienstverhältnis den auf die Einkünfte aus dem ersten
Dienstverhältnis entfallenden Durchschnittsteuersatz. Sollte der britische
Dienstnehmer nach britischem innerstaatlichen Recht mit den Einkünften aus
dem zweiten österreichischen Dienstverhältnis in Großbritannien
nicht besteuert werden und müsste daher von Österreich eine
Bestätigung darüber ausgestellt werden, welche österreichische
Steuer auf die von der britischen Firma (erstes Dienstverhältnis) gezahlten
Bezüge entfällt, dann würden hiezu die laufenden Einkünfte
aus Großbritannien mit dem (durch die Einkünfte aus dem zweiten
Dienstverhältnis erhöhten) Durchschnittsteuersatz zu multiplizieren
sein.
28. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2182/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2378
- Gültig
- 28.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF