Hat ein österreichisches Unternehmen von einem spanischen Unternehmen den Auftrag für die Errichtung und Montage einer Glasfassade übernommen, wobei im Vertrag ein Baubeginn im Mai 2003 und eine Fertigstellung im November 2003 vorgesehen war, dann wäre bei Einhaltung dieser Montagefrist keine spanische Betriebstätte entstanden. Konnte…
…Zeitpunkt nach dem DBA zu entscheiden, ob überhaupt eine "DBA-Betriebstätte" in Südafrika vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Bauausführung - ab tatsächlichem Baubeginn - länger als 12 Monate andauert. Der Umstand, daß die Bauausführung vor dem Wirksamkeitsbeginn des Abkommens begonnen wurde, ist daher irrelevant. 19…
…werden, dass auch für sie ab dem Zeitpunkt des DBA-Wirksamwerdens die neue 12-Monatsfrist zu laufen beginnt, dass aber keinesfalls hierdurch die 24-Monatsfrist ab tatsächlichem Baubeginn überschritten werden kann. Eine Bauausführung, die (bei einem angenommenen DBA-Wirksamkeitsbeginn am 1.1.2003) am 15…
…Vertragsabschluß, die Registrierung bei den ungarischen Steuerbehörden zwecks Leistung von Umsatzsteueranzahlungen vor dem tatsächlichen Baubeginn sowie die Leistung von Vorauszahlungen an ungarische Subauftragnehmer lösen hingegen nach den auch für die Auslegung des DBA-Ungarn maßgebenden Grundsätzen des OECD-Konzeptes noch keinen Fristenlauf aus. 2. Dezember…
…dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die mit jeder Bauausführung verbundenen Kontrollfunktionen hiedurch nicht vom anlagenerrichtenden Unternehmen auf die deutsche ARGE übergehen. Wenn die von der deutschen ARGE wahrzunehmenden Bauherrenfunktionen teils vor Baubeginn erbracht werden (Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Erstellung des Ausschreibungskonzeptes und der Ausschreibungsunterlage…
…dem Baugelände als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und EAS 3053). Der Beginn des Fristenlaufes ist daher nicht mit dem tatsächlichen Baubeginn (zB Anrollen der Bagger auf der Baustelle, Eintreffen des ersten Monteurs, "erster Spatenstich")…
Ein österreichisches Unternehmen, das den Auftrag zur Errichtung einer Rohrschweißanlage in Spanien übernimmt, begründet hiedurch nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD…