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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1943

Anwendung des revidierten DBA-Polen auf laufende Bauvorhaben

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/43-IV/4/01vom 19.11.2001

Wortlaut laut Findok

  Sobald das paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen in Wirksamkeit tritt, wird es in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen vorsehen, dass Bauausführungen mit einer 12 Monate übersteigenden Dauer eine Betriebstätte begründen. Die bisherige Regelung, dass eine Bauausführung erst nach 24 Monaten zur Betriebstätte wird, ist damit nicht mehr anzuwenden. Für Baustellen, die zum DBA-Wirksamkeitsbeginn (frühestens 1.1.2003) bereits bestehen, soll durch eine Protokollregelung erwirkt werden, dass auch für sie ab dem Zeitpunkt des DBA-Wirksamwerdens die neue 12-Monatsfrist zu laufen beginnt, dass aber keinesfalls hierdurch die 24-Monatsfrist ab tatsächlichem Baubeginn überschritten werden kann. Eine Bauausführung, die (bei einem angenommenen DBA-Wirksamkeitsbeginn am 1.1.2003) am 15. Juni 2002 begonnen worden ist, würde daher keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 31. Dezember 2003 beendet ist. Eine am 15. Juni 2001 eröffnete Baustelle würde keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2003 beendet wird 19. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Bauausführungen12-Monats-Frist24-Monats-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/43-IV/4/01
Stammnummer
26209
Gültig
19.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF