Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1943
Anwendung des revidierten DBA-Polen auf laufende Bauvorhaben
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/43-IV/4/01vom 19.11.2001
Wortlaut laut Findok
Sobald das paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit
Polen in Wirksamkeit tritt, wird es in Übereinstimmung mit dem
OECD-Musterabkommen vorsehen, dass Bauausführungen mit einer 12 Monate
übersteigenden Dauer eine Betriebstätte begründen. Die bisherige
Regelung, dass eine Bauausführung erst nach 24 Monaten zur
Betriebstätte wird, ist damit nicht mehr anzuwenden.
Für Baustellen, die zum DBA-Wirksamkeitsbeginn
(frühestens 1.1.2003) bereits bestehen, soll durch eine Protokollregelung
erwirkt werden, dass auch für sie ab dem Zeitpunkt des DBA-Wirksamwerdens
die neue 12-Monatsfrist zu laufen beginnt, dass aber keinesfalls hierdurch die
24-Monatsfrist ab tatsächlichem Baubeginn überschritten werden kann.
Eine Bauausführung, die (bei einem angenommenen DBA-Wirksamkeitsbeginn am
1.1.2003) am 15. Juni 2002 begonnen worden ist, würde daher keine
Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 31. Dezember
2003 beendet ist. Eine am 15. Juni 2001 eröffnete Baustelle würde
keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 15. Juni
2003 beendet wird
19. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/43-IV/4/01
- Stammnummer
- 26209
- Gültig
- 19.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF