…dass Bulgarien damit auch anerkennt, dass das Abkommen das Entstehen einer diesbezüglichen Steuerschuld unterbindet. Hat sich für die bulgarische Steuerverwaltung erst im Gefolge eines Amtshilfeverfahrens mit Österreich die Abkommensberechtigung ergeben, dann ist die Abkommensberechtigung nicht erst im Zuge des Amtshilfeverfahrens eingetreten, sondern es hat sich…
…Abs. 2 OECD-Muster). Diese Auslegungsfrage kann nur gemeinsam mit dem deutschen Vertragspartner geklärt werden. Aus der Sicht des BM für Finanzen wird es daher der deutschen Konzernmutter freizustellen sein, im Wege eines in Deutschland einzubringenden Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine grenzüberschreitende Fallabklärung herbeizuführen…
…anzusetzen ist. Es ist beabsichtigt, die Frage der Behandlung der in einem solchen Fall anfallenden österreichischen Stundungszinsen in einem in Vorbereitung stehenden DBA-Durchführungsgesetz einer Regelung zuzuführen. Bis dahin steht für eine Problemlösung im allgemeinen § 236 BAO zur Verfügung. Ein diesbezügliches Nachsichtsansuchen wird aber erst…
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft für in den USA im Jahr 2002 bezogene und dort steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2008 eine Steuernachzahlung zu leisten, ist diese Steuernachzahlung, so wie die 2002 geleistete Steuerzahlung, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung der Kapitalgesellschaft…
…keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des deutschen Rechtsmittelverfahrens) gewertet werden. Diese Sichtweise gilt auch für die in diesem Zusammenhang vergüteten Nebenansprüchen zu diesen Abgabenrückzahlungen, da es dem österreichischen Rechtssystem entspricht, bei Abgaben und ihren Nebenansprüchen…
Die Frage, ob für eine konzerninterne Kreditvergabe der Ansatz eines Zinssatzes von "Euribor + 1%" (Auffassung der Parteienseite) oder von "Euribor + 0,25%" (Auffassung der Betriebsprüfung) fremdverhaltenskonform ist, kann in dem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren nicht mit bindender Wirkung beantwortet werden…
…hinterfragen sein, ob ein Gestaltungsablauf, der sich im schließlichen Endergebnis als Gewährung eines zinsenlosen Darlehens herausstellt, nicht in Wahrheit als Zuführung von weiterem Gesellschafterkapital anzusehen ist (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Vermutung spricht dafür. 2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…im Jahr 2005 neben belgischen Zinseneinkünften von 1.000.000 (inkl. der belgischen Abzugssteuer von 150.000) erstmals wieder ein Gewinn von 2.000.000 für die Muttergesellschaft (steuerpflichtiges Einkommen 2005 sonach 3.000.000), dann löste dies bei einem Steuersatz von 25% österreichische Körperschaftsteuer…
…Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Deutschland steuerlich auch auf…
…darauf verzichtet, die in Italien gewinnmindernd zu berücksichtigenden Zinsen einer Besteuerung zuzuführen. Österreich würde sich in solchen Fällen geradezu als Standort für solche Möglichkeiten nutzende Finanzierungs-Holdings anbieten. Es sieht daher bereits EAS 1090 und auf ihr aufbauend der EStR 2000 Rz 2510 vor, dass §…
…wird zu berücksichtigen sein, dass das österreichisch-saudi-arabische DBA in Artikel 11 nur eine mit 5% des Bruttobetrages der Zinsen begrenzte Besteuerungsberechtigung vorsieht, die im Veranlagungsverfahren zu beachten sein wird. Für Zinsenzahlungen, die ab dem Wirksamwerden des AbgÄG 2014 gezahlt werden, wird die inländische…
…Fiktivzinsen verweigert, so kann dem nicht entgegengetreten werden; es steht aber der schweizerischen Muttergesellschaft frei, im Wege eines gemäß Artikel 25 des Abkommens auf schweizerischer Seite einzuleitenden Verständigungsverfahrens die Frage bilateral abzuklären. 2. September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Bundesbank zu verzinsen ist, dann stellen diese Zinseneinkünfte (die sich für den Käufer als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd niederschlagen) nachträgliche Einkünfte aus dem ehemaligen Betriebstättenvermögen des deutschen Kommanditisten dar. Allerdings ist im Jahr 1991 mit der deutschen Finanzverwaltung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens vereinbart worden, das DBA-Deutschland…
…zu einem "Wegzug" des - in Österreich verbleibenden - deutschen Staatsbürgers führt, kann der in § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (für Fälle eines "Wegzuges") vorgesehene Besteuerungsaufschub beantragt werden. Denn bereits in EAS 3125 wurde die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand des "Wegzuges" in § 31 Abs…
…auf die inländische Körperschaftsteuer angerechnet wird (EAS 2224). Die fallbezogene Sachgerechtheit einer solchen Ermessensübung müsste aber individuell unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt festgestellt werden. 09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…den Händen der deutschen Tochtergesellschaft besteuert (im Wege einer Erhöhung der deutschen Besteuerungsgrundlage als Folge der Gleichbehandlung mit einer Gewinnausschüttung) und andererseits in den Händen der österreichischen Muttergesellschaft steuerlich erfasst. 26. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…DBA-Partnerstaates keine bankähnliche Tätigkeit der Niederlassung annimmt und folglich den Verrechnungszins nicht gewinnerhöhend berücksichtigt. Die steuerliche Erfassung der im Inland als Aufwand abgesetzten Verrechnungszinsen im DBA-Partnerstaat müsste daher nachgewiesen werden. 11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…international in der Regel das Zuflussprinzip; im Übrigen war im vorliegenden Fall österreichische Ansässigkeit während der gesamten Dauer des Anwachsens der Zinsansprüche gegeben, sodass die Zinskomponente jedenfalls der österreichischen Besteuerung unterliegt. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Deutschland steuerlich auch auf…
…wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Quellensteuer der (verdeckten) Gewinnausschüttung, sondern als eine pönalisierende Sanktion dar. Weder können Doppelbesteuerungsabkommen noch kann die EU-Mutter-Tochterrichtlinie so ausgelegt werden, dass sie zu einer Freistellung von Sanktionen gegen grob verschuldete Rechtsverstöße verpflichten. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2008