…erforderlich wären, die von den Abgabenbehörden der ersten Instanz geführt werden müßten. Sollte sich im Verhältnis zu Deutschland das Risiko einer Doppelbesteuerung ergeben, dann wird zu empfehlen sein, gemäß Artikel 19 des Abkommens ein internationales Verständigungsverfahren zur Klärung der Angelegenheit zu beantragen. 05. Juli 1999…
…orientiert, ist es im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich generell anzuerkennen, dass eine LLC für Zwecke der Besteuerung in Österreich als Körperschaft angesehen wird. Das BM für Finanzen wird nach Vornahme weiterer Untersuchungen auf die Angelegenheit zurückkommen. 22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr…
…II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich…
…wäre, wenn die inländische Geschäftsleitung auf bloßer Kostendeckungsbasis, sonach gewinnlos durchgeführt wird. Die Angelegenheit kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren einer ausreichenden Klärung zugeführt werden, da die steuerliche Wertung solcher Gestaltungen in erster Linie sachverhaltsabhängig ist. Im übrigen müssen die Gestaltungskriterien so verwirklicht sein…
…die Frage, ob der deutsche Schauspieler als "Künstler" im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland in Österreich tätig wird, in erster Linie nach österreichischem innerstaatlichen Recht beantwortet werden. Darnach geht bei einem freischaffenden Künstler die Künstlereigenschaft nicht dadurch verloren, dass das…
…des Abkommens die Verpflichtung zur Anrechnung der abkommensgemäß in den USA erhobenen Steuer. Es wird daher empfohlen unter Vorweis dieser Rechtsauskunft die Angelegenheit mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) zu besprechen, der bei allfälligen in dieser EAS-Auskunft nicht mitbedachten und zu…
…diesen Holdinggesellschaften unmittelbar im Ausland auferlegten Steuern zu berücksichtigen, sondern auch jene, die deren Gewinne mittelbar in den Händen der Untergesellschaften treffen. Steht solcherart fest, dass bereits die erste der für den "Methodenwechsel" kumulativ geforderten drei Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 KStG nicht erfüllt ist…