…behauptet und durch entsprechend konkrete Angaben erhärtet werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 1378). 2. a. Der Antragsteller für die aufschiebende Wirkung hat nach Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils (aus einer Verpflichtung zur Geldleistung) durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…AW/7100021/2014). Der Revisionswerber muss bereits in seinem Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben, darlegt. Erst zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ermöglichen die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; VwGH 27…
…unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben, darlegt. Erst zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ermöglichen die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; VwGH 27…
…bekämpften Erkenntnisses. Der Antragsteller hat nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zur Geldleistung durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Nötig ist die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss…
…bekämpften Erkenntnisses. Die Antragstellerin hat nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zur Geldleistung durch ziffernmäßige Angaben über ihre Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Nötig ist die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss…
…Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH verrechnete, die er nicht ordnungsgemäß versteuerte. In dieser Anzeige erfolgte keine ziffernmäßige Angabe bisher nicht erklärter Einnahmen bzw. bisher nicht erklärter Besteuerungsgrundlagen. Grund für diese Anzeige war offensichtlich eine durchgeführte Aussenprüfungen der Abgabenbehörde bei der Leistungsempfängerin Fa. ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH…
…Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden…
…Schulden (jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Auch im Beschluss VwGH 12.6.2006, AW 2005/15/0034, wurde auf das Erfordernis von Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingewiesen, ebenso wurden im Beschluss VwGH 1.2.2007…
…dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…Nachteil gelegen wäre (VwGH 10.12.2008, AW 2008/17/0039). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in…
…a. Die Antragstellerin hat nach Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils (aus einer Verpflichtung zur Geldleistung) durch ziffernmäßige Angaben über ihre Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Notwendig ist dabei die Glaubhaftmachung konkreter – möglichst ziffernhafter – Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden…
…a. Die Antragstellerin hat nach Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils (aus einer Verpflichtung zur Geldleistung) durch ziffernmäßige Angaben über ihre Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Notwendig ist dabei die Glaubhaftmachung konkreter – möglichst ziffernhafter – Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden…
…abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils wurde vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse konkretisiert. Dem ist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten, sondern…
…bekämpften Erkenntnisses. Der Antragsteller hat nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zur Geldleistung durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Nötig ist die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss…
…oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…Geldleistung vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. VwGH 16.01.2015, Ra 2014/05/0059, VwGH 2.12.2013, AW 2013/08/0091). Dies bedeutet, dass der Revisionswerber in seinem Antrag durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren…
…Es bedarf die glaubhafte Dartuung konkreter-tunlichst ziffernmäßiger-Angaben über die Einkunfts-und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere (gegebenfalls) auch seiner allfälligen Sorgepflichten. Der vorliegende Antrag enthält lediglich unsubstantiierte Angaben über das Einkommen der Rw.Es wurden…