Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100002/2024
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100002/2024vom 07.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf***, vertreten durch ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 2. Mai 2024, der außerordentlichen Revision vom 2. Mai 2024 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. März 2024, GZ. RV/5100250/2023, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***1*** (Steuernummer ***2***) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. März 2024, GZ. RV/5100250/2023 wurde der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes ***3*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2020 teilweise stattgegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf 14.705,73 € eingeschränkt.
Mit der außerordentlichen Revision vom 2. Mai 2024 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Der Revisionswerber wäre angesichts der erheblichen Haftungshöhe von € 14.705,73 € bei Jahreseinkünften von 21.483,99 € (2021) bzw. 21.078,60 € (2022) und einer Unterhaltpflicht für ein minderjähriges Kind (geboren XX.10.2018) in einer erheblichen finanziellen Notlage, was in weiterer Folge zu einer Gefährdung seines Vermögens und damit der Vernichtung seiner Existenzgrundlage und auch der Existenzgrundlage seines minderjährigen Kindes führen würde.
Dem Antrag wurden Ablichtungen der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen samt Beilagen für das Jahr 2021 und der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.2.2024 angeschlossen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bis zur Vorlage der Revision ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (z.B. VwGH 4.10.2023, Ra 2023/16/0113).
Bereits im oben zitierten Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981 hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Antragsteller dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages nur dann genügt, wenn er einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse unter Einschluss seiner Schulden (jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Auch im Beschluss VwGH 12.6.2006, AW 2005/15/0034, wurde auf das Erfordernis von Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingewiesen, ebenso wurden im Beschluss VwGH 1.2.2007, AW 2007/15/0007, konkrete und aktuelle Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangt.
Mit dem Hinweis auf die in den Jahren 2021 und 2022 bezogenen Einkünfte wird dem Gebot der Darstellung der im Zeitpunkt der Antragstellung (2.5.2024) vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprochen, sodass schon mangels ausreichender Konkretisierung dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.
Linz, am 7. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.5100002.2024
- Stammnummer
- 144319
- Gültig
- 07.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF