Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100002/2022
Aufschiebende Wirkung bei ao Revision.
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100002/2022vom 09.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz, über den Antrag des Revisionswerbers vom 27. April 2022, der außerordentlichen Revision vom 27. April 2022 gegen das Erkenntnis/den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. März 2022, GZ. RV/5100885/2021, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 11.3.2022, GZ. RV/5100885/2021, die Beschwerde des Revisionswerbers vom 4.5.2018 gegen den Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO des Finanzamtes Linz vom 27.3.2018
1) betreffend Umsatzsteuer 10-12/2016 und 1-4/2017 als unbegründet abgewiesen und
2) betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2016 und 1-9/2017 beschlossen, dass die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wird, nachdem einem Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend entsprochen worden war.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.4.2022, beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz eingelangt am 29.4.2022, eine außerordentlicher Revision eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Diesen Antrag begründete der Revisionswerber damit, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Revisionswerber die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen sei, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die sofortige Bezahlung von 7.350,60 € wäre für ihn eine unbillige Belastung. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre kein unverhältnismäßiger Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen betreffend die Einhebung von Abgaben verbunden. Gefahr im Verzug liege nicht vor.
Rechtsgrundlage
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach Abs. 4 Satz 1 sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 den Parteien zuzustellen.
Erwägungen
Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Judikatur hat der Revisionswerber, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH 10.12.2008, AW 2008/17/0039).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren.
Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230).
Nach der Rechtsprechung führt auch die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könnte, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/15/0033).
Der vorliegende Antrag enthält keinerlei Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und lässt nicht erkennen, worin für den Revisionswerber der unverhältnismäßige Nachteil bestünde. Die Redewendung, die sofortige Zahlung sei für den Revisionswerber eine "unbillige Belastung", erfüllt das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben (§ 30 Abs. 3 VwGG).
Linz, am 9. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100002/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.5100002.2022
- Stammnummer
- 136968
- Gültig
- 09.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF