Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100007/2022
Keine aufschiebende Wirkung bei a) fehlenden Angaben zu den Vermögensverhältnissen und b) Gefährdung der Einbringung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100007/2022vom 28.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch ***2*** Rechtsanwälte GmbH, ***3***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 21. Oktober 2022, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. September 2022, Geschäftszahl RV/5100547/2021, betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO, erhobenen außerordentlichen Revision vom 21. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 6. September 2022, GZ. RV/5100547/2021, die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 14. Dezember 2020 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes ***4*** vom 13. November 2020 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 21. Oktober 2022 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesen Antrag begründete der Revisionswerber damit, dass nach der Judikatur des VwGH zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegenstünden, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handle, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden (VwGH 10.7.1987, 87/08/0013; 30.9.2008, AW 2008/05/0042), was im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben sei. Zwingende öffentliche Interessen lägen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Umständen, dass vom Revisionswerber keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgehe, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würde.
Zwingende öffentliche Interessen würden somit nicht die sofortige Vollstreckung der Entscheidung gebieten. Für den Revisionswerber würde dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten. Er wäre angesichts der erheblichen Haftungshöhe von mehr als 500.000,00 € bei Jahreseinkünften von 21.483,99 € (2021) und einer Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind (geboren ***5***.2018) gezwungen, umgehend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu beantragen, was in weiterer Folge zur Verwertung seines gesamten Vermögens und damit zur Vernichtung seiner Existenzgrundlage und auch der Existenzgrundlage seines minderjährigen Kindes führen würde.
Demgegenüber sei die Gebarung der Republik Österreich nicht zwingend auf die sofortige Einbringung der Abgabe angewiesen (wenngleich grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einbringung bestehe), zumal der wesentliche Haftungsbetrag, nämlich die Umsatzsteuer 2015 und 2016, wegen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bereits von den Leistungsempfängern entrichtet worden sei. Die Vermögenslage des Revisionswerbers werde sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern. Würde die aufschiebende Wirkung gewährt werden und würde der VwGH das angefochtene Erkenntnis bestätigen, wäre dies mit keiner verminderten Einbringlichkeit des angefochtenen Haftungsbetrages verbunden.
Rechtsgrundlage:
Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Erwägungen:
Da die Revision zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschlussfassung noch nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden ist, hat über den Antrag auf aufschiebende Wirkung das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.
Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist in diesem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen.
Um die geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet worden ist, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben, darlegt. Erst zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ermöglichen die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; VwGH 27.3.2006, AW 2006/15/0006; VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).
Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230).
Zur Einbringlichkeit der Abgaben stellt der Antragsteller widersprüchliche Behauptungen auf:
Zum einen wendet er ein, dass die sofortige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung die umgehende Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Vernichtung seiner Existenzgrundlage und der seines minderjährigen Kindes zur Folge hätte.
Zum anderen behauptet er im nächsten Absatz das Gegenteil, dass nämlich - bei in absehbarer Zeit unveränderter Vermögenslage (!) - die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit keiner verminderten Einbringlichkeit des angefochtenen Haftungsbetrages verbunden wäre.
Dem gegenständlichen Antrag fehlen jegliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Darüber hinaus bringt er in dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er bei Vollstreckung des Erkenntnisses das Insolvenzverfahren eröffnen müsste.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich eine Gefährdung der Einbringlichkeit. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher sowohl die mangelnde Konkretisierung der Vermögensverhältnisse als auch zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH 3.2.2011, AW 2011/16/0006; VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045; VwGH 21.3.2014, AW 2013/15/0040).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100007/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.5100007.2022
- Stammnummer
- 138547
- Gültig
- 28.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF